Seit April 2026 können Vertragsärzt:innen Leistungen rund um das Lungenkrebsscreening mittels Niedrigdosis-Computertomografie (NDCT) im EBM abrechnen.
Doch wie rechnen Hausärzt:innen die Beratung und Berichterstellung zum Lungenkrebsscreening bei Privatpatient:innen nach GOÄ ab?
Da die GOÄ bislang keine eigene Gebührenziffer für diese Vorsorgeuntersuchung enthält, müssen geeignete GOÄ-Leistungen herangezogen beziehungsweise analog berechnet werden. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche GOÄ-Ziffern infrage kommen und worauf Sie bei der Privatabrechnung achten sollten.
Was ist das Lungenkrebsscreening?
Das Lungenkrebsscreening dient der Früherkennung von Lungenkrebs mittels Niedrigdosis-Computertomografie (NDCT). Es richtet sich an Personen im Alter zwischen 50 und 75 Jahren mit einem erhöhten Erkrankungsrisiko aufgrund eines langjährigen und intensiven Tabakkonsums.
Seit dem 01.04.2026 stehen hierfür im EBM eigene Leistungen zur Verfügung. Dazu gehören insbesondere:
- EBM-Ziffer 01876 für die Erstberatung
- EBM-Ziffer 01875 für die Erstellung des Untersuchungsberichts
Für die Privatabrechnung existieren jedoch bislang keine entsprechenden GOÄ-Ziffern.
Hinweis: Für die radiologischen Leistungen im Rahmen des Lungenkrebsscreenings haben Bundesärztekammer, PKV-Verband und Beihilfeträger eine Abrechnungsempfehlung veröffentlicht. Diese betrifft unter anderem die Niedrigdosis-Computertomografie sowie die radiologische Erst- und Zweitbefundung. Der vorliegende Beitrag konzentriert sich ausschließlich auf die Abrechnung der hausärztlichen Leistungen.
Ist das Lungenkrebsscreening auch bei Privatpatient:innen erstattungsfähig?
Eine Erstattung ist grundsätzlich möglich, kann jedoch nicht pauschal zugesichert werden.
Die Krebsfrüherkennungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses regelt den Leistungsanspruch gesetzlich Versicherter auf das Lungenkrebsscreening. Für Privatversicherte sehen die Musterbedingungen des PKV-Verbands ambulante Früherkennungsuntersuchungen nach gesetzlich eingeführten Programmen grundsätzlich als Versicherungsfall vor.
Ob und in welchem Umfang die Kosten tatsächlich übernommen werden, richtet sich jedoch nach den individuellen Versicherungs- und Tarifbedingungen. Bei unklarem Versicherungsschutz kann vor Durchführung des Screenings eine Abstimmung mit dem privaten Krankenversicherer sinnvoll sein.
Beratung zum Lungenkrebsscreening nach GOÄ abrechnen
Für die ärztliche Beratung kommen grundsätzlich zwei GOÄ-Leistungen infrage:
- GOÄ-Ziffer 1 bei einer kurzen Beratung
- GOÄ-Ziffer 3 bei einer eingehenden, das gewöhnliche Maß übersteigenden Beratung mit einer Dauer von mindestens zehn Minuten
Welche GOÄ-Ziffer im Einzelfall anzusetzen ist, richtet sich nach Umfang und Dauer der tatsächlich erbrachten Beratung.
Gerade beim Lungenkrebsscreening ist häufig eine ausführliche Aufklärung erforderlich. Themen wie Nutzen, Risiken, Voraussetzungen und Durchführung der Untersuchung können für die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 3 sprechen. Dabei sind jedoch die Abrechnungsbestimmungen zu beachten: Die GOÄ-Ziffer 3 ist nur als alleinige Leistung oder neben Untersuchungen nach den GOÄ-Ziffern 5, 6, 7, 8, 800 oder 801 berechnungsfähig.
Ist der Beratungsaufwand überdurchschnittlich hoch, kann ein erhöhter Steigerungsfaktor gerechtfertigt sein. Die Begründung sollte sich auf den konkreten Einzelfall beziehen und nachvollziehbar dokumentiert werden, beispielsweise:
„Erhöhter Zeitaufwand aufgrund ausführlicher Beratung zum Lungenkrebsscreening (20 Minuten).“
Hinweis für die Praxis: Die vergleichbare EBM-Beratung ist nur einmal im Leben berechnungsfähig. Deshalb empfiehlt es sich auch bei Privatpatient:innen zu dokumentieren, ob eine entsprechende Erstberatung bereits in einer anderen Praxis erfolgt ist. Dies kann spätere Rückfragen der privaten Krankenversicherung vermeiden.
Beratung im Rahmen der Gesundheitsuntersuchung
Wird die Erstberatung zum Lungenkrebsscreening im Rahmen einer Gesundheitsuntersuchung nach GOÄ-Ziffer 29 erbracht, dürfen die GOÄ-Ziffern 1 oder 3 in derselben Sitzung nicht zusätzlich berechnet werden. Ein überdurchschnittlicher Beratungs- und Zeitaufwand kann stattdessen über einen angemessenen Steigerungsfaktor der GOÄ-Ziffer 29 berücksichtigt werden. Voraussetzung sind eine entsprechende Dokumentation und eine nachvollziehbare Begründung.
Eine mögliche Begründung lautet:
„Erhöhter Zeitaufwand aufgrund der zusätzlichen Erstberatung zum Lungenkrebsscreening.“
Hausärztlichen Bericht zum Lungenkrebsscreening analog abrechnen
Für den hausärztlichen Bericht zum Lungenkrebsscreening enthält die GOÄ keine speziell zugeschnittene Gebührenziffer. Daher kommt eine analoge Berechnung entsprechend der GOÄ-Ziffer 75 gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ in Betracht.
Voraussetzung ist, dass der Bericht eine selbstständige ärztliche Leistung darstellt und nach Art, Kosten und Zeitaufwand mit der herangezogenen Leistung vergleichbar ist.
Lungenkrebsscreening nach GOÄ: Abrechnung auf einen Blick
Für das Lungenkrebsscreening selbst existiert derzeit keine eigene GOÄ-Ziffer. Abgerechnet werden die hausärztlichen Leistungen im Zusammenhang mit dem Screening, insbesondere die Beratung und die Erstellung des ärztlichen Berichts.
Hinweis: Die genannten Vergütungen beziehen sich auf den 2,3-fachen Gebührensatz. Je nach Aufwand kann – sofern die GOÄ dies zulässt und die Voraussetzungen erfüllt sind – ein höherer Steigerungsfaktor mit entsprechender Begründung berechnet werden.
Fazit zur GOÄ-Abrechnung beim Lungenkrebsscreening
Bei der Privatabrechnung der hausärztlichen Leistungen rund um das Lungenkrebsscreening kommt es auf eine klare Abgrenzung zwischen Beratung, Gesundheitsuntersuchung, radiologischer Leistung und ärztlichem Bericht an. Entscheidend sind der tatsächlich erbrachte Leistungsinhalt, eine sorgfältige Dokumentation und die Auswahl der passenden GOÄ-Ziffer.
Gerade bei neuen Früherkennungsprogrammen empfiehlt sich daher eine genaue Prüfung der Abrechnungssystematik. Der Kölner Abrechnungsdienst unterstützt Praxen dabei, privatärztliche Leistungen korrekt und nachvollziehbar abzurechnen.
Häufig gestellte Fragen zum Lungenkrebsscreening nach GOÄ
Nein. Für das Lungenkrebsscreening mittels Niedrigdosis-Computertomografie (NDCT) gibt es derzeit keine eigene GOÄ-Ziffer. Die ärztlichen Leistungen, wie die Beratung oder die Erstellung eines Berichts, werden über bestehende GOÄ-Ziffern beziehungsweise analog nach § 6 Abs. 2 GOÄ abgerechnet.
Je nach Umfang der Beratung kommt die GOÄ-Ziffer 1 oder die GOÄ-Ziffer 3 infrage. Dauert die eingehende Beratung mindestens zehn Minuten und übersteigt sie das gewöhnliche Maß, kann die GOÄ-Ziffer 3 berechnet werden.
Ja. Ist der Zeitaufwand überdurchschnittlich hoch, kann ein erhöhter Steigerungsfaktor gerechtfertigt sein. Voraussetzung ist eine nachvollziehbare und individuelle Begründung sowie eine entsprechende Dokumentation.
Für den hausärztlichen Bericht zum Lungenkrebsscreening enthält die GOÄ keine speziell zugeschnittene Gebührenziffer. Daher kommt eine analoge Berechnung entsprechend der GOÄ-Ziffer 75 gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ in Betracht.
Eine Erstattung ist grundsätzlich möglich. Ob und in welchem Umfang die Kosten übernommen werden, hängt jedoch vom jeweiligen Versicherungsvertrag und Tarif ab. Eine vorherige Kostenklärung kann daher sinnvoll sein.
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