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Bescheinigungen, Atteste, Befundberichte und gutachtliche Äußerungen gehören zum Alltag vieler Arztpraxen. Welche GOÄ-Ziffer abgerechnet werden kann, hängt dabei nicht allein von der Bezeichnung des Dokuments ab. Entscheidend sind der geforderte Inhalt, die medizinische Bewertung und der tatsächliche Aufwand.
Dieser Beitrag gibt Ihnen einen kompakten Überblick über die GOÄ-Ziffern 70, 75, 76, 80 und 85. Sie erfahren, welche Leistung die jeweilige GOÄ-Ziffer abbildet, wie hoch die Gebühr beim 2,3-fachen Satz ist und wann eine andere Abrechnungsposition zu prüfen ist.
Welche GOÄ-Ziffer passt zu welchem Dokument?
Für die Auswahl der richtigen GOÄ-Ziffer ist entscheidend, welche ärztliche Leistung tatsächlich verlangt und erbracht wird. Die Bezeichnung des Formulars, der Empfänger oder der Anlass reichen für die Zuordnung allein nicht aus.
| GOÄ-Ziffer | Leistungsinhalt | Entscheidendes Merkmal | Gebühr beim 2,3-fachen Satz |
|---|---|---|---|
| GOÄ-Ziffer 70 | Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis | Knappe Bestätigung eines medizinischen Sachverhalts | 5,36 € |
| GOÄ-Ziffer 75 | Ausführlicher Krankheits- und Befundbericht | Anamnese, Befunde, epikritische Bewertung und gegebenenfalls Therapie | 17,43 € |
| GOÄ-Ziffer 76 | Individueller schriftlicher Diätplan | Individuell für den einzelnen Patienten aufgestellt | 9,38 € |
| GOÄ-Ziffer 80 | Schriftliche gutachtliche Äußerung | Eigenständige medizinische Bewertung | 40,22 € |
| GOÄ-Ziffer 85 | Aufwendige gutachtliche Äußerung | Über das gewöhnliche Maß hinausgehender Aufwand; je angefangene Stunde Arbeitszeit | 67,03 € |
GOÄ-Ziffer 70: Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis
Die GOÄ-Ziffer 70 gilt für eine kurze Bescheinigung oder ein kurzes ärztliches Zeugnis. Auch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist ausdrücklich in der Leistungslegende enthalten.
GOÄ-Ziffer 70
Die GOÄ-Ziffer 70 kann beispielsweise infrage kommen für:
- privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
- kurze Bescheinigungen für Schule, Kindergarten oder Arbeitgeber
- kurze Sport- und Vereinsatteste
- einfache Bescheinigungen für eine Reiserücktrittsversicherung
- kurze Bescheinigungen zur Flug- oder Tauchtauglichkeit
- kurze Bescheinigungen über Reiseimpfungen
- kurze Eintragungen in einen vorhandenen Allergiepass
- die Ausstellung eines neuen Impfausweises auf Grundlage vorhandener Impfdokumentationen
Voraussetzung ist, dass lediglich ein medizinischer Sachverhalt kurz bestätigt wird. Werden ausführliche Angaben zum Krankheitsverlauf oder eine eigenständige medizinische Beurteilung verlangt, reicht die GOÄ-Ziffer 70 möglicherweise nicht aus.
GOÄ-Ziffer 75: Ausführlicher Krankheits- und Befundbericht
Die GOÄ-Ziffer 75 gilt für einen ausführlichen schriftlichen Krankheits- und Befundbericht. Dieser enthält Angaben zur Anamnese, zu den erhobenen Befunden, zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie.
Mögliche Anwendungsfälle sind beispielsweise:
- ausführliche Berichte für weiterbehandelnde Ärzte
- ausführliche Krankheits- und Befundberichte für Versicherungen
- medizinische Berichte für Aufnahmeanträge
- ausführliche Gesundheitszeugnisse
- schriftliche Zusammenfassungen von Untersuchungsergebnissen und Behandlungsverläufen
Die Beispiele sind nicht automatisch der GOÄ-Ziffer 75 zuzuordnen. Entscheidend ist, dass der Bericht über eine einfache Befundmitteilung hinausgeht und die medizinischen Informationen ausführlich darstellt und epikritisch einordnet.
Wird zusätzlich eine Prognose, eine Kausalitätsprüfung oder eine andere eigenständige medizinische Bewertung verlangt, sind stattdessen die GOÄ-Ziffern 80 oder 85 zu prüfen.
GOÄ-Ziffer 76: Individueller schriftlicher Diätplan
Die GOÄ-Ziffer 76 kann für einen schriftlichen Diätplan abgerechnet werden, der individuell für den einzelnen Patienten erstellt wurde.
GOÄ-Ziffer 76
Ein solcher Diätplan kann beispielsweise erforderlich sein bei:
- Diabetes mellitus
- Nahrungsmittelallergien oder Unverträglichkeiten
- Adipositas
- Erkrankungen, die eine gezielte Ernährungsanpassung erfordern
- Sondenkosternährung
Zusätzlich können eigenständig erbrachte Beratungs- oder Schulungsleistungen berechnungsfähig sein.
GOÄ-Ziffer 80: Schriftliche gutachtliche Äußerung
Die GOÄ-Ziffer 80 gilt für eine schriftliche gutachtliche Äußerung. Sie kommt infrage, wenn der Arzt auf Grundlage eigener oder übermittelter Befunde konkrete medizinische Fragen fachlich beurteilt.
GOÄ-Ziffer 80
Mögliche Anwendungsfälle sind beispielsweise:
- Einschätzung der mittel- bis langfristigen Prognose einer Erkrankung
- Beurteilung, ob und in welchem Umfang aktuelle Beschwerden und Funktionseinschränkungen auf ein Unfallgeschehen zurückzuführen sind
- Abgrenzung unfallbedingter Beschwerden von Erkrankungen, die bereits zum Unfallzeitpunkt bestanden
- Beantwortung konkreter Fragen einer privaten Versicherung, sofern dafür medizinische Bewertungen erforderlich sind, die über die Darstellung des bisherigen Behandlungsverlaufs hinausgehen
Die GOÄ-Ziffer 80 geht über die Anforderungen eines ausführlichen Krankheits- und Befundberichts nach der GOÄ-Ziffer 75 hinaus. Sie kommt infrage, wenn der Arzt auf Grundlage eigener oder übermittelter Befunde Fragen beantwortet, die ausschließlich mit ärztlichem Sach- oder Fachverstand beantwortet werden können.
Erfordert die gutachtliche Äußerung einen das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand, ist anstelle der GOÄ-Ziffer 80 die GOÄ-Ziffer 85 zu prüfen.
GOÄ-Ziffer 85: Aufwendige gutachtliche Äußerung
Die GOÄ-Ziffer 85 gilt für eine schriftliche gutachtliche Äußerung, deren Erstellung einen das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand erfordert. Sie kann gegebenenfalls auch eine wissenschaftliche Begründung enthalten.
GOÄ-Ziffer 85
Von einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand kann ausgegangen werden, wenn der Zeitaufwand für das Gutachten mehr als 30 Minuten betragen hat.Die 30 Minuten sind jedoch keine ausdrücklich in der GOÄ festgelegte Zeitgrenze.
Zur Arbeitszeit können neben der Abfassung des Gutachtens auch die erforderliche Durchsicht und Auswertung des Aktenmaterials, die Prüfung relevanter medizinischer Sachverhalte, medizinische Recherchen und ein gegebenenfalls erforderliches Literaturstudium zählen.
Die GOÄ-Ziffer 85 ist je angefangene Stunde Arbeitszeit berechnungsfähig. Beträgt der dokumentierte Zeitaufwand beispielsweise 75 Minuten, kann die GOÄ-Ziffer 85 zweimal angesetzt werden.
Erfordert die gutachtliche Äußerung einen das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand, wird die GOÄ-Ziffer 85 anstelle der GOÄ-Ziffer 80 berechnet.
Die GOÄ-Ziffern 80 und 85 werden für dieselbe gutachtliche Äußerung nicht nebeneinander berechnet.
Schreibgebühren sowie Porto- und Versandkosten
Neben den GOÄ-Ziffern 80 und 85 können erforderliche Schreibgebühren nach den GOÄ-Ziffern 95 und 96 berechnet werden:
GOÄ-Ziffer 95
GOÄ-Ziffer 96
Die GOÄ-Ziffern 95 und 96 dürfen ausschließlich mit dem einfachen Gebührensatz berechnet werden.
Entstehen durch die Versendung des Dokuments Porto- oder Versandkosten, können die tatsächlich angefallenen Kosten gemäß § 10 GOÄ berechnet werden. Eine pauschale Berechnung ist nicht zulässig. Für die alleinige Versendung der Arztrechnung dürfen keine Porto- oder Versandkosten angesetzt werden.
Gesetzliche Krankenversicherung oder Privatleistung?
Nicht jede ärztliche Bescheinigung ist automatisch eine privat zu zahlende Leistung. Bescheinigungen, die im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung auf einem vereinbarten Vordruck oder auf besondere Anforderung der Krankenkasse beziehungsweise des Medizinischen Dienstes erstellt werden, dürfen gesetzlich versicherten Patienten nicht privat berechnet werden.
Atteste und Bescheinigungen, die ausschließlich auf Wunsch des Patienten für einen privaten Zweck erstellt werden, gehören dagegen in der Regel nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung. Dazu können beispielsweise Bescheinigungen für Schule, Kindergarten, Sportverein, Reisen oder private Versicherungsangelegenheiten gehören.
Vor der Erbringung einer solchen Wunschleistung muss der gesetzlich versicherte Patient über die voraussichtlichen Kosten informiert werden und der privaten Behandlung schriftlich zustimmen.
Häufig gestellte Fragen
Welche GOÄ-Ziffer gilt für ein Attest?
Für eine kurze Bescheinigung oder ein kurzes ärztliches Zeugnis kann die GOÄ-Ziffer 70 infrage kommen. Werden ausführliche medizinische Angaben oder eine eigenständige Bewertung verlangt, sind je nach Inhalt die GOÄ-Ziffern 75, 80 oder 85 zu prüfen.
Was ist der Unterschied zwischen der GOÄ-Ziffer 70 und der GOÄ-Ziffer 75?
Die GOÄ-Ziffer 70 gilt für eine kurze Bestätigung eines medizinischen Sachverhalts. Die GOÄ-Ziffer 75 setzt einen ausführlichen schriftlichen Krankheits- und Befundbericht mit Anamnese, Befunden und epikritischer Bewertung voraus.
Wann wird aus einem Befundbericht eine gutachtliche Äußerung?
Eine gutachtliche Äußerung liegt in der Regel vor, wenn der Arzt nicht nur vorhandene medizinische Informationen wiedergibt, sondern daraus eine eigenständige fachliche Bewertung ableitet. Typische Beispiele sind Prognosen und die Beurteilung ursächlicher Zusammenhänge.
Wann ist die GOÄ-Ziffer 85 anstelle der GOÄ-Ziffer 80 zu prüfen?
Die GOÄ-Ziffer 85 ist zu prüfen, wenn die gutachtliche Äußerung einen das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand erfordert. Der GOÄ-Ratgeber der Bundesärztekammer nennt unter Bezug auf den GOÄ-Kommentar nach Brück einen Zeitaufwand von mehr als 30 Minuten als Anhaltspunkt. Eine feste Zeitgrenze von 30 Minuten ist im amtlichen Leistungstext der GOÄ-Ziffer 85 jedoch nicht festgelegt.
Können Schreibgebühren zusätzlich berechnet werden?
Neben den GOÄ-Ziffern 80, 85 und 90 können die erforderlichen Schreibgebühren nach den GOÄ-Ziffern 95 und 96 berechnet werden. Beide GOÄ-Ziffern sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
Fazit: Der Inhalt entscheidet über die richtige GOÄ-Ziffer
Ob eine kurze Bescheinigung, ein ausführlicher Befundbericht oder eine gutachtliche Äußerung vorliegt, richtet sich nach dem tatsächlich geforderten und erbrachten Leistungsinhalt. Die Bezeichnung des Formulars allein reicht für die Auswahl der GOÄ-Ziffer nicht aus.
Prüfen Sie daher insbesondere, ob nur ein medizinischer Sachverhalt bestätigt, der Krankheitsverlauf ausführlich dargestellt oder eine eigenständige medizinische Bewertung verlangt wird.
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Quellen und weiterführende Hinweise
