Die Abrechnung mikrobiologischer Abstrichentnahmen nach GOÄ sorgt in Arztpraxen regelmäßig für Fragen. Besonders häufig geht es darum, wann die GOÄ-Ziffer 298 berechnet werden darf, ob mehrere Abstriche abrechnungsfähig sind und wann eine Kombination mit der GOÄ-Ziffer 297 zulässig ist.
Die GOÄ-Ziffer 298 bildet die Entnahme und gegebenenfalls Aufbereitung von Abstrichmaterial für mikrobiologische Untersuchungen ab. Wer den Leistungsinhalt und die Abrechnungsregeln kennt, vermeidet Rückfragen von Kostenträgern und Honorarverluste.
GOÄ-Ziffer 298: Abrechnung auf einen Blick
Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 298?
Die GOÄ-Ziffer 298 umfasst die Entnahme und, falls erforderlich, die Aufbereitung von Abstrichmaterial zur mikrobiologischen Untersuchung. Eine gegebenenfalls erforderliche Fixierung ist ebenfalls Bestandteil der Leistung.
Die eigentliche mikrobiologische Laboruntersuchung ist nicht Bestandteil der GOÄ-Ziffer 298 und wird gesondert berechnet. Die Untersuchung kann in der eigenen Praxis oder in einem beauftragten Labor erfolgen.
Wann darf GOÄ-Ziffer 298 abgerechnet werden?
Die GOÄ-Ziffer 298 ist berechnungsfähig, wenn Abstrichmaterial zur mikrobiologischen Untersuchung entnommen und gegebenenfalls aufbereitet wird.
Typische Anwendungsfälle sind beispielsweise:
- Wundabstriche
- Rachenabstriche
- Harnröhrenabstriche
- Vaginalabstriche
- mikrobiologische Portio- oder Zervixabstriche
Wie häufig kann die GOÄ-Ziffer 298 berechnet werden?
Mehrfachberechnung ist möglich, wenn …
- unterschiedliche Abstrichmaterialien aus verschiedenen Körperregionen stammen.
- die Abstriche jeweils getrennt entnommen, gegebenenfalls aufbereitet und weiter untersucht werden
Nur einmal berechnungsfähig, wenn …
- mehrere Abstriche desselben Materials aus derselben Körperregion entnommen werden, beispielsweise zwei Proben aus derselben Wunde.
Praxistipp: Bei einer Mehrfachberechnung sollten die jeweiligen Entnahmestellen eindeutig dokumentiert und auf der Rechnung nachvollziehbar angegeben werden. Dies erleichtert die Nachvollziehbarkeit bei Rückfragen von Kostenträgern.
Dürfen GOÄ-Ziffer 297 und GOÄ-Ziffer 298 zusammen berechnet werden?
Nach der Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer können die GOÄ-Ziffern 297 und 298 nebeneinander berechnet werden.
Voraussetzung ist, dass ein zytologischer Abstrich und ein mikrobiologischer Abstrich jeweils getrennt entnommen, getrennt aufbereitet und unterschiedlichen Untersuchungszielen dienen.
Dies gilt auch dann, wenn beide Abstriche aus derselben Körperregion stammen.
👉 Ausführliche Informationen zur zytologischen Abstrichentnahme finden Sie auch in unserem Beitrag zur GOÄ-Ziffer 297.
Unterschiede zwischen GOÄ-Ziffer 297 und GOÄ-Ziffer 298
Der wesentliche Unterschied zwischen den GOÄ-Ziffern 297 und 298 liegt im Ziel der anschließenden Untersuchung. Mit der GOÄ-Ziffer 297 wird Abstrichmaterial für eine zytologische Untersuchung entnommen und aufbereitet. Die GOÄ-Ziffer 298 betrifft dagegen die Entnahme und gegebenenfalls Aufbereitung von Abstrichmaterial für eine mikrobiologische Untersuchung.
Die eigentliche zytologische beziehungsweise mikrobiologische Untersuchung ist nicht Bestandteil der jeweiligen Abstrichziffer und wird gesondert berechnet.
Praxisbeispiele zur GOÄ-Ziffer 298
Beispiel 1: Wundabstriche aus zwei verschiedenen Körperregionen
Bei einem Patienten werden von einer infizierten Wunde am Unterarm und einer infizierten Wunde am Unterschenkel jeweils mikrobiologische Abstriche entnommen. Die Abstriche werden getrennt entnommen, gegebenenfalls aufbereitet und anschließend getrennt mikrobiologisch untersucht.
✅ Abrechnung: GOÄ-Ziffer 298 zweimal berechnungsfähig
Beispiel 2: Zytologischer Pap-Abstrich und mikrobiologischer Portioabstrich
Von der Portio werden in einem Behandlungskontakt ein zytologischer Pap-Abstrich und ein gesonderter mikrobiologischer Abstrich entnommen.
Beide Abstriche werden getrennt entnommen und aufbereitet und dienen unterschiedlichen Untersuchungszielen.
✅ Abrechnung: GOÄ-Ziffer 297 + GOÄ-Ziffer 298
Beispiel 3: Zwei Abstriche derselben Wunde
Zur besseren Materialgewinnung werden zwei Proben derselben Wunde entnommen.
🚫 Abrechnung: GOÄ-Ziffer 298 nur einmal
Die Mehrfachentnahme allein rechtfertigt keine Mehrfachberechnung.
Typische Abrechnungsfehler zu GOÄ-Ziffer 298
Die häufigsten Fehler sind:
- Mehrfachberechnung der GOÄ-Ziffer 298 für dieselbe Entnahmestelle
- fehlende Dokumentation der Entnahmestellen
- Nichtberechnung der zulässigen Kombination mit der GOÄ-Ziffer 297
Häufig gestellte Fragen zu GOÄ-Ziffer 298
Die GOÄ-Ziffer 298 steht für die Entnahme und gegebenenfalls Aufbereitung von Abstrichmaterial zur mikrobiologischen Untersuchung, gegebenenfalls einschließlich Fixierung. Die eigentliche mikrobiologische Untersuchung ist nicht Bestandteil der Leistung und wird gesondert berechnet.
Die GOÄ-Ziffer 298 ist mit 40 Punkten bewertet. Daraus ergeben sich:
- 1,0-facher Satz: 2,33 €
- 2,3-facher Satz: 5,36 €
- 3,5-facher Satz: 8,16 €
Die GOÄ-Ziffer 298 kann berechnet werden, wenn Abstrichmaterial zur mikrobiologischen Untersuchung entnommen und gegebenenfalls aufbereitet wird.
Ja. Bei unterschiedlichen Materialien aus verschiedenen Körperregionen kann die GOÄ-Ziffer 298 mehrfach berechnet werden. Die Abstriche müssen jeweils getrennt entnommen, soweit erforderlich aufbereitet und getrennt weiter untersucht werden.
Ja. Nach der Empfehlung der Bundesärztekammer ist die Nebeneinanderberechnung zulässig, wenn zytologische und mikrobiologische Abstriche getrennt entnommen und aufbereitet werden sowie unterschiedlichen Untersuchungszielen dienen.
Nein. Mit der Gebühr für die GOÄ-Ziffer 298 sind die Kosten abgegolten.
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