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Neue GOÄ: Aktueller Stand, Änderungen und Auswirkungen  für Arztpraxen

Die neue GOÄ ist noch nicht in Kraft. Erfahren Sie, wie das Verfahren weitergeht, welche Änderungen geplant sind und was Arztpraxen jetzt wissen sollten.

 

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Das Wichtigste zur neuen GOÄ auf einen Blick

  • Noch nicht rechtsverbindlich: Die neue GOÄ ist derzeit noch nicht in Kraft.
  • Aktuelle Fassung: Der gemeinsame GOÄ-Entwurf von Bundesärztekammer und PKV-Verband trägt den Stand 15. Juli 2026.
  • Nächster politischer Schritt: Das Bundesministerium für Gesundheit bereitet einen Referentenentwurf vor.
  • Mögliches Inkrafttreten: Der 1. Januar 2028 gilt als erreichbar, ist bislang aber nicht verbindlich beschlossen.
  • Für Arztpraxen: Bis zum Inkrafttreten einer neuen Gebührenordnung gilt weiterhin die bestehende GOÄ. Eine Umstellung der Privatabrechnung ist aktuell nicht erforderlich.

Ist die neue GOÄ bereits gültig?

Nein. Die neue GOÄ ist derzeit noch nicht in Kraft. Der gemeinsame Entwurf von Bundesärztekammer und PKV-Verband bildet die Grundlage für das weitere politische Verfahren. Bis eine neue Gebührenordnung rechtsverbindlich in Kraft tritt, gilt weiterhin die bestehende GOÄ.

Aktueller Status

Die neue GOÄ ist noch nicht rechtsverbindlich.

Aktuelle Fassung

Der gemeinsame GOÄ-Entwurf trägt den Stand 15. Juli 2026.

Mögliches Inkrafttreten

Der 1. Januar 2028 gilt als erreichbar, ist aber noch nicht verbindlich beschlossen.

Abrechnung heute

Arztpraxen rechnen weiterhin nach der aktuell geltenden GOÄ ab.

Was ist die neue GOÄ?

Die neue GOÄ ist die geplante grundlegende Novellierung der Gebührenordnung für Ärzte. Die GOÄ bildet die Grundlage für die Abrechnung privatärztlicher Leistungen und legt fest, welche ärztlichen Leistungen berechnet werden können und wie diese vergütet werden.

Mit der Reform soll die Gebührenordnung an die heutige medizinische Versorgung angepasst werden. Dazu gehören unter anderem ein modernisiertes Leistungsverzeichnis, neue Bewertungen ärztlicher Leistungen und veränderte Abrechnungsregeln.

Die geplanten Regelungen befinden sich derzeit noch im Verfahren. Welche Vorgaben am Ende tatsächlich gelten, steht deshalb erst mit der endgültigen neuen Gebührenordnung fest.

Die neue GOÄ kurz erklärt

Was regelt die GOÄ?
Die Vergütung privatärztlicher Leistungen.
Was ist das Ziel?
Eine modernisierte Gebührenordnung, die die heutige medizinische Versorgung besser abbildet.
Ist sie schon verbindlich?
Nein. Die neue GOÄ befindet sich noch im politischen und rechtlichen Verfahren.

Was soll sich mit der neuen GOÄ ändern?

Mit der neuen GOÄ soll sich nicht nur das Leistungsverzeichnis ändern, sondern auch die Systematik der Privatabrechnung. Nach dem aktuellen Entwurf sind unter anderem ein deutlich erweitertes Gebührenverzeichnis, feste Eurobeträge, neue Zuschlagsregelungen und eine kontinuierliche Weiterentwicklung der GOÄ vorgesehen.

Aktuelle GOÄ und neuer Entwurf im Vergleich

Bereich Aktuell geltende GOÄ Nach aktuellem GOÄ-Entwurf vorgesehen
Gebührenverzeichnis

Viele moderne medizinische und digitale Leistungen sind nicht unmittelbar im Gebührenverzeichnis enthalten. Für nicht enthaltene selbstständige Leistungen sind deshalb häufig Analogabrechnungen erforderlich.

Rund 5.500 Gebührennummern sollen den aktuellen Stand der Medizin wesentlich umfassender und differenzierter abbilden.

Vergütungssystem

Der Gebührensatz ergibt sich aus der Punktzahl der jeweiligen Leistung und dem Punktwert. Die Höhe der Gebühr wird grundsätzlich innerhalb des Gebührenrahmens über Steigerungsfaktoren bemessen.

Für jede Leistung soll künftig grundsätzlich ein fester Eurobetrag gelten. Der bisherige allgemeine Gebührenrahmen mit Steigerungsfaktoren soll entfallen. Besondere Aufwände sollen überwiegend über Zuschläge berücksichtigt werden. 

Besondere Erschwernisse

Schwierigkeit, Zeitaufwand und besondere Umstände können über höhere Steigerungsfaktoren berücksichtigt werden. Überschreitungen des jeweiligen Schwellenwertes müssen begründet werden.

Besondere Erschwernisse sollen überwiegend durch spezifische Zuschläge und differenzierte Abrechnungsregelungen berücksichtigt werden.

Honorarvereinbarung

Eine von der GOÄ abweichende Gebührenhöhe kann nach § 2 GOÄ individuell vereinbart werden.

Abweichende Honorarvereinbarungen sollen weiterhin möglich bleiben. Für zulässige Leistungen kann dabei ein höheres Honorar über einen individuell vereinbarten Faktor festgelegt werden.

Analogabrechnung

Nicht im Gebührenverzeichnis enthaltene selbstständige ärztliche Leistungen können unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 GOÄ entsprechend einer gleichwertigen Leistung berechnet werden.

Die Analogabrechnung soll weiterhin möglich sein, solange eine selbstständige ärztliche Leistung noch nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen wurde. Patient:innen müssen vor der Leistung in Textform über die Analogabrechnung informiert werden.

Sprechende Medizin

Für allgemeine Beratungs- und Gesprächsleistungen stehen nur wenige Gebührenpositionen zur Verfügung. Zudem bestehen teilweise Abrechnungsausschlüsse und Begrenzungen.

Arzt-Patienten-Kontakte und ärztliche Zuwendung sollen stärker berücksichtigt werden. Dafür enthält der Entwurf unter anderem zahlreiche zeitgetaktete Leistungen und Zuschläge.

Auslagen und Belege

Übersteigt eine einzelne berechnete Auslage 25,56 €, muss der Rechnung ein Beleg oder sonstiger Nachweis beigefügt werden.

Nach dem aktuellen Entwurf soll ein Beleg erst erforderlich sein, wenn eine einzelne Auslage 100,00 € übersteigt.

Aktualisierung der GOÄ

Die GOÄ wurde zuletzt 1996 in größerem Umfang teilnovelliert und seitdem nicht grundlegend modernisiert. Viele Leistungen entsprechen deshalb nicht mehr dem heutigen Stand der Medizin.

Eine Gemeinsame Kommission soll die GOÄ künftig kontinuierlich weiterentwickeln und unter anderem medizinischen Fortschritt sowie Über- und Unterbewertungen berücksichtigen. Eine Datenstelle soll dafür regelmäßig Analysen bereitstellen.

Rechnungsstellung

Die GOÄ legt fest, welche Angaben eine Rechnung enthalten muss. Eine einheitliche maschinenlesbare Struktur für die Rechnungsdaten ist derzeit nicht vorgeschrieben. 

Auch die neue GOÄ soll festlegen, welche Angaben eine Rechnung enthalten muss. Zusätzlich ist ein maschinenlesbares Rechnungsformular vorgesehen, damit Rechnungsdaten einheitlich digital verarbeitet werden können. Perspektivisch soll auch die elektronische Rechnungsstellung möglich sein. 

Wichtig: Die dargestellten Änderungen beziehen sich auf den aktuellen gemeinsamen GOÄ-Entwurf von Bundesärztekammer und PKV-Verband. Im weiteren Verordnungsverfahren können sich einzelne Regelungen noch ändern.

Wann kommt die neue GOÄ?

Ein verbindlicher Termin für das Inkrafttreten der neuen GOÄ steht noch nicht fest. Der 1. Januar 2028 gilt nach dem aktuellen Stand als möglicher Termin. Zuvor muss die neue Gebührenordnung jedoch das weitere politische und rechtliche Verfahren durchlaufen.

Der aktuelle Weg zur neuen GOÄ

  1. 15. Juli 2026

    Aktualisierter GOÄ-Entwurf

    Bundesärztekammer und PKV-Verband schließen die Aktualisierung ihres gemeinsamen Entwurfs ab.

  2. 31. Juli 2026

    Übermittlung an das BMG

    Die aktualisierte Fassung wird dem Bundesministerium für Gesundheit für das weitere Verfahren übermittelt.

  3. Nächster Schritt

    Referentenentwurf

    Nach Angaben der Bundesärztekammer soll der Referentenentwurf noch 2026 vorgelegt werden.

  4. Möglich: 1. Januar 2028

    Inkrafttreten

    Ein Inkrafttreten zu diesem Zeitpunkt gilt derzeit als möglich, ist aber noch nicht verbindlich beschlossen.

Wichtig für Arztpraxen: Der 1. Januar 2028 ist derzeit ein möglicher Zieltermin und kein verbindlich festgelegtes Datum. Bis zum tatsächlichen Inkrafttreten gilt weiterhin die aktuelle GOÄ.

Was bedeutet die neue GOÄ für Arztpraxen?

Mit dem Inkrafttreten der neuen GOÄ wird sich die Privatabrechnung für Arztpraxen grundlegend verändern. Wie stark sich die Änderungen wirtschaftlich und organisatorisch auf eine einzelne Praxis auswirken, hängt vor allem vom individuellen Leistungsspektrum, der bisherigen Abrechnungsstruktur und den endgültigen Regelungen der neuen Gebührenordnung ab.

Privatabrechnung

Neue Gebührennummern, feste Eurobeträge, Zuschläge und veränderte Abrechnungsregeln werden beeinflussen, wie privatärztliche Leistungen künftig angesetzt und berechnet werden.

Praxisprozesse

Abrechnungsabläufe und interne Prozesse müssen nach dem Inkrafttreten an die neue Systematik angepasst werden. Dazu können beispielsweise Dokumentation, Rechnungserstellung und interne Abrechnungsabläufe gehören.

Praxissoftware

Praxis- und Abrechnungssysteme müssen die neue Gebührenordnung technisch abbilden. Für Praxen werden deshalb voraussichtlich entsprechende Softwareanpassungen und Updates erforderlich.

Honorar und Wirtschaftlichkeit

Veränderte Bewertungen, Zuschläge und Abrechnungsregeln können sich auf die Vergütung auswirken. Wie sich die neue GOÄ wirtschaftlich auf eine einzelne Praxis auswirkt, lässt sich jedoch nicht pauschal beurteilen. Entscheidend ist insbesondere das individuelle Leistungsspektrum.

Einordnung zur Gesamtentwicklung: Für einen früheren Entwurfsstand prognostizierten Bundesärztekammer und PKV-Verband einen Anstieg des Ausgabevolumens der privaten Krankenversicherung von bis zu 13,2 % in den ersten drei Jahren nach Inkrafttreten. Diese Prognose beschreibt einen Gesamteffekt über alle Leistungen und Praxen hinweg und lässt keine Rückschlüsse auf die Honorarentwicklung einer einzelnen Praxis zu.

Was sollten Arztpraxen jetzt tun?

Eine Umstellung der Privatabrechnung ist derzeit noch nicht erforderlich. Dennoch ist es sinnvoll, sich bereits mit den grundlegenden Änderungen der neuen GOÄ vertraut zu machen. Die konkrete Umstellung sollte erst erfolgen, wenn die endgültigen Regelungen und ein verbindlicher Einführungstermin feststehen.

Fünf sinnvolle Schritte für Arztpraxen

1

Weiter nach der aktuellen GOÄ abrechnen

Bis eine neue GOÄ tatsächlich in Kraft tritt, bleibt die aktuell geltende GOÄ die verbindliche Grundlage für die Privatabrechnung. Bestehende Abrechnungsprozesse müssen derzeit noch nicht umgestellt werden.

2

Mit der neuen Abrechnungssystematik vertraut machen

Praxen können sich bereits heute mit den wesentlichen Änderungen beschäftigen. Dazu gehören unter anderem feste Eurobeträge, neue Zuschlagsregelungen, Änderungen bei der Analogabrechnung und neue Vorgaben zur Rechnungsstellung.

3

Das eigene Leistungsspektrum kennen

Sinnvoll ist ein Überblick darüber, welche privatärztlichen Leistungen in der Praxis besonders häufig erbracht und abgerechnet werden. Sobald die endgültigen Regelungen feststehen, können diese Leistungen gezielt mit der neuen GOÄ verglichen werden.

4

Team, Prozesse und Software einplanen

Mit einer neuen GOÄ müssen auch Abrechnungsabläufe, Praxis- und Abrechnungssysteme sowie die Rechnungsstellung angepasst werden. Deshalb sollten Praxen frühzeitig berücksichtigen, welche technischen Änderungen, Schulungen und internen Anpassungen später notwendig werden.

5

Die konkrete Umstellung rechtzeitig vorbereiten

Sobald die neue GOÄ verbindlich feststeht, können typische Behandlungsfälle verglichen, Mitarbeitende geschult, Software angepasst und neue Abrechnungsabläufe vor dem Inkrafttreten getestet werden.

Aktuell gilt: Noch besteht kein konkreter Umstellungsbedarf. Sinnvoll ist aber, sich bereits mit der neuen Systematik vertraut zu machen. Die tatsächliche Umstellung sollte erst auf Grundlage der endgültigen GOÄ und eines verbindlichen Einführungstermins erfolgen.

GOÄ-Entwurf & wichtige Dokumente

Die Bundesärztekammer stellt den aktuellen Entwurf der neuen GOÄ sowie weitere Unterlagen zum Novellierungsverfahren öffentlich zur Verfügung. Für die Einordnung der aktuellen Entwicklung finden Sie hier die wichtigsten Dokumente und weiterführenden Informationen.

Offizielle Unterlagen der Bundesärztekammer

Entwurf einer neuen GOÄ

Gemeinsamer Entwurf von Bundesärztekammer und PKV-Verband, Stand 15. Juli 2026.

GOÄ-Entwurf als PDF ansehen

Änderungsprotokoll zum GOÄ-Entwurf

Übersicht der Änderungen gegenüber der Fassung vom 30. April 2025.

Änderungsprotokoll als PDF ansehen

Rechtsteil zum Entwurf der neuen GOÄ

Entwurf der rechtlichen Regelungen zur geplanten GOÄ-Novelle.

Rechtsteil als PDF ansehen

Informationen der Bundesärztekammer zur GOÄ-Novellierung

Zentrale Informationsseite der Bundesärztekammer mit dem aktuellen Stand und weiterführenden Unterlagen.

Zur Informationsseite der Bundesärztekammer

Aktuelle Einordnung des KAD

Was wurde am GOÄ-Entwurf aktualisiert, wie geht das Verfahren weiter und was bedeutet der aktuelle Stand für Arztpraxen? Die wichtigsten Entwicklungen haben wir in unserem Fachbeitrag zusammengefasst.

Zum aktuellen Beitrag über den GOÄ-Entwurf 2026

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Bleiben Sie bei der neuen GOÄ auf dem aktuellen Stand. Mit dem monatlichen KAD-Newsletter erhalten Sie aktuelle Fachbeiträge und praxisnahe Abrechnungstipps für Ihren Praxisalltag.

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Heute sicher abrechnen, später gezielt umstellen

Bis zum Inkrafttreten einer neuen GOÄ rechnen wir auf Grundlage der aktuell geltenden Gebührenordnung ab und informieren über wichtige Entwicklungen. Sobald die endgültigen Regelungen feststehen, können die notwendigen Anpassungen an Abrechnung und Prozessen gezielt geplant und umgesetzt werden.

Häufig gestellte Fragen zur neuen GOÄ

Hier finden Sie Antworten auf weitere wichtige Fragen zum aktuellen Entwurf der neuen GOÄ und den geplanten Abrechnungsregelungen.

Wird es in der neuen GOÄ noch Steigerungsfaktoren geben?

Der bisherige allgemeine Gebührenrahmen mit Steigerungsfaktoren soll entfallen. Für die Leistungen sind grundsätzlich feste Eurobeträge vorgesehen. Besondere Erschwernisse sollen vor allem über Zuschläge berücksichtigt werden. Bei abweichenden Honorarvereinbarungen soll für zulässige Leistungen weiterhin ein individuell vereinbarter Faktor möglich sein.  

Wird die Analogabrechnung in der neuen GOÄ weiterhin möglich sein?

 Ja. Auch der aktuelle Entwurf sieht weiterhin eine Analogabrechnung vor. Sie soll für selbstständige ärztliche Leistungen möglich sein, solange diese noch nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen wurden. Vor der Leistung müssen Patient:innen bezogen auf die einzelne Leistung in Textform über die Analogabrechnung informiert werden. 

Wie viele Gebührennummern soll die neue GOÄ enthalten?

Der aktuelle Entwurf umfasst rund 5.500 Gebührennummern. Damit soll das Gebührenverzeichnis den heutigen Stand der Medizin deutlich umfassender und differenzierter abbilden als die derzeit geltende GOÄ. 

Bleiben abweichende Honorarvereinbarungen möglich?

Ja. Abweichende Honorarvereinbarungen sollen weiterhin möglich bleiben. Für zulässige Leistungen kann dabei eine höhere Gebühr über einen individuell vereinbarten Faktor festgelegt werden. Die Vereinbarung muss vor der Leistung unter den vorgesehenen Voraussetzungen schriftlich getroffen werden

 
Was soll sich bei der Rechnungsstellung ändern? Auch die neue GOÄ soll festlegen, welche Angaben eine Rechnung enthalten muss. Zusätzlich ist ein maschinenlesbares Rechnungsformular vorgesehen. Dadurch sollen Rechnungsdaten einheitlich digital verarbeitet werden können. Perspektivisch ist auch die Rechnungsstellung per eRechnung vorgesehen. 
Lassen sich die Honorare der aktuellen und der neuen GOÄ direkt vergleichen?

Ein einfacher 1:1-Vergleich einzelner GOÄ-Ziffern ist nicht aussagekräftig. Durch neue Leistungen, Bewertungen, Zuschläge, Abrechnungsausschlüsse und weitere Änderungen der Systematik müssen für eine belastbare Einschätzung vollständige Behandlungsfälle und das gesamte Leistungsspektrum betrachtet werden. 

Mehr zur neuen GOÄ

Vertiefende Informationen zum aktuellen Entwurf und zur Entwicklung der GOÄ-Novellierung finden Sie in unseren Fachbeiträgen.

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