Die GOÄ-Ziffer 297 ist die maßgebliche Gebührenordnungsposition für die Entnahme und Aufbereitung von Abstrichmaterial zur zytologischen Untersuchung. Wer die Voraussetzungen kennt, vermeidet Honorarverluste und Rückfragen von Kostenträgern.
Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 297 und wie wird sie berechnet?
Die GOÄ-Ziffer 297 umfasst die Entnahme des Abstrichs und die Aufbereitung des Materials für die zytologische Untersuchung. Eine Fixierung ist bei Bedarf eingeschlossen.
GOÄ-Ziffer 297
Entnahme und Aufbereitung von Abstrichmaterial zur zytologischen Untersuchung - gegebenenfalls einschließlich Fixierung
(zum 2,3fachen Satz 6,03 €)
Wie häufig kann GOÄ 297 abgerechnet werden?
Mehrfachberechnung ist möglich, wenn …
- Abstrichentnahmen von unterschiedlichen Körperstellen vorgenommen werden (z. B. Vulva und Portio)
- das gewonnene Zellmaterial getrennt voneinander aufbereitet wird
Nur einmal berechnungsfähig, wenn …
- mehrere zytologische Abstriche von derselben Körperstelle entnommen werden (z. B. zwei aufeinanderfolgende Portio-Abstriche)
- das Material im zeitlichen Zusammenhang aus ein und demselben Abstrichgebiet stammt
Wichtig: Dokumentation ist entscheidend
Bei Mehrfachberechnung empfiehlt sich immer eine klare Dokumentation der Entnahmestellen in der Patientenakte sowie ein Begründungsvermerk auf der Rechnung. Dies schützt bei Nachfragen der Kostenträger.
Ausschlüsse und Besonderheiten der GOÄ-Ziffer 297
1. Nicht neben GOÄ-Ziffer 27 (Krebsfrüherkennung Frau)
Die GOÄ-Ziffer 297 ist nicht neben der GOÄ-Ziffer 27 berechnungsfähig. Der Grund ist, dass die Abstrichentnahme zur zytologischen Untersuchung bei der Krebsfrüherkennungsuntersuchung bereits Bestandteil dieser Leistung ist.
Achtung: Doppelabrechnung vermeiden
Das parallele Abrechnen von GOÄ-Ziffer 297 und GOÄ-Ziffer 27 stellt eine unzulässige Doppelabrechnung dar und wird von Kostenträgern regelmäßig beanstandet.
2. Nicht für Zellgewinnung aus der Gebärmutterhöhle GOÄ-Ziffer 1105
Die GOÄ-Ziffer 297 ist nicht anwendbar für die Gewinnung von Zellmaterial aus der Gebärmutterhöhle. Hierfür existiert eine eigenständige Ziffer:
GOÄ-Ziffer 1105
Gewinnung von Zellmaterial aus der Gebärmutterhöhle und Aufbereitung zur zytologischen Untersuchung - einschließlich Kosten -
(zum 2,3fachen Satz 24,13 €)
Kombination ist möglich
Eine Kombination mit der GOÄ-Ziffer 1105 ist möglich, wenn zusätzlich eine weitere zytologische Abstrichentnahme an einer anderen Körperstelle erfolgt, etwa an der Portio.
3. Weitere Ausschlussziffern
Neben GOÄ-Ziffer 297 sind folgende weitere Ziffern nicht abrechnungsfähig: 435, 4850, 4870 - 4873
Was ist der Unterschied zwischen GOÄ-Ziffer 297 und GOÄ-Ziffer 298?
Die GOÄ-Ziffer 297 betrifft die zytologische Abstrichentnahme, die GOÄ-Ziffer 298 die mikrobiologische Abstrichentnahme. Auch wenn sich die praktische Durchführung ähneln kann, unterscheiden sich beide Leistungen im Untersuchungsziel und in der weiteren Verarbeitung des Materials. Eine Kombination der GOÄ-Ziffer 297 mit der GOÄ-Ziffer 298 ist möglich, wenn zusätzlich eine mikrobiologische Abstrichentnahme von derselben oder einer anderen Körperstelle erfolgt ist.
Praxisbeispiele zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 297
Beispiel 1: Zytologische Abstriche an unterschiedlichen Körperstellen
Bei einer Patientin werden im Rahmen einer gynäkologischen Untersuchung zytologische Abstriche an Vulva, Vagina und Portio entnommen. Das gewonnene Zellmaterial wird für jede Entnahmestelle getrennt aufbereitet und zur weiteren Untersuchung übersandt.
✅ Abrechnung: GOÄ-Ziffer 297 dreimal berechnungsfähig
Werden zytologische Abstriche an unterschiedlichen Körperstellen entnommen und getrennt aufbereitet, ist die GOÄ-Ziffer 297 dreimal berechnungsfähig. Die jeweiligen Entnahmestellen sollten in der Dokumentation und in der Rechnung konkret benannt werden.
Beispiel 2: Zytologischer und mikrobiologischer Abstrich von der Portio
Beim selben Behandlungstermin werden von der Portio ein zytologischer PAP-Abstrich und ein mikrobiologischer Abstrich entnommen. Beide Proben werden getrennt entnommen, getrennt aufbereitet und getrennt untersucht.
✅ Abrechnung: GOÄ-Ziffer 297 + GOÄ-Ziffer 298 nebeneinander berechnungsfähig
Trotz gleicher Körperregion unterscheiden sich Leistungsziel und Art der Durchführung. Nach der Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer ist die Nebeneinanderberechnung zulässig, wenn die Entnahme, Aufbereitung und weitere Untersuchung getrennt erfolgen.
Beispiel 3: Zytologischer Abstrich im Zusammenhang mit Schwangerschaftsvorsorge
Im Rahmen einer Untersuchung nach GOÄ-Ziffer 24 wird bei medizinischer Indikation zusätzlich ein zytologischer Portioabstrich entnommen (z. B. bei auffälligem Vorbefund).
✅ Abrechnung: GOÄ-Ziffer 24 + GOÄ-Ziffer 297 kombinierbar
Die zytologische Abstrichentnahme ist kein Leistungsinhalt der GOÄ-Ziffer 24 und kann daher separat mit GOÄ-Ziffer 297 abgerechnet werden.
Beispiel 4: Zwei Portio-Abstriche zur Qualitätssicherung
Aus derselben Körperstelle (Portio) werden zwei zytologische Abstriche entnommen, um die Qualität der Zellentnahme sicherzustellen.
🚫 Abrechnung: GOÄ-Ziffer 297 nur einmal berechnungsfähig
Mehrere Entnahmen von derselben Körperstelle begründen keine Mehrfachberechnung. Die GOÄ-Ziffer 297 ist auch in diesem Fall nur einmal ansetzbar.
Häufig gestellte Fragen
Die GOÄ-Ziffer 297 steht für die Entnahme und Aufbereitung von Abstrichmaterial zur zytologischen Untersuchung, gegebenenfalls einschließlich Fixierung. Zum Leistungsinhalt gehören also nicht nur die Entnahme, sondern auch die Vorbereitung des Materials für die weitere zytologische Untersuchung.
Die GOÄ-Ziffer 297 ist mit 45 Punkten bewertet. Daraus ergeben sich 2,62 Euro beim 1,0-fachen Satz, 6,03 Euro beim 2,3fachen Satz und 9,18 Euro beim 3,5-fachen Satz.
Die GOÄ-Ziffer 297 darf abgerechnet werden, wenn Abstrichmaterial zur zytologischen Untersuchung entnommen und aufbereitet wird. Die Untersuchung kann in der eigenen Praxis oder in einem beauftragten Labor erfolgen.
Ja, eine Mehrfachberechnung ist möglich, wenn zytologische Abstriche an unterschiedlichen Körperstellen entnommen und das gewonnene Zellmaterial getrennt aufbereitet beziehungsweise fixiert wird. Bei mehreren Abstrichen von derselben Körperstelle ist die GOÄ-Ziffer 297 dagegen nur einmal berechnungsfähig
Ja, die GOÄ-Ziffern 297 und 298 können nebeneinander berechnet werden, wenn die Abstriche getrennt entnommen, getrennt aufbereitet und unterschiedlichen Untersuchungszielen zugeordnet werden. Das gilt nach der Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer auch dann, wenn die Entnahme aus derselben Körperregion erfolgt.
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