Zum 1. Juli 2026 treten umfangreiche Änderungen der UV-GOÄ in Kraft. Besonders betroffen sind die Grundleistungen und allgemeinen Leistungen, die umfassend überarbeitet und neu strukturiert wurden. Darüber hinaus werden zahlreiche Gebühren erhöht und für arthroskopische Eingriffe neue Leistungspositionen eingeführt. Nachfolgend haben wir die wichtigsten Änderungen zusammengefasst.
Gebühren steigen grundsätzlich um 5 Prozent
Eine der wichtigsten Neuerungen betrifft die Vergütung ärztlicher Leistungen. Zum 01.07.2026 werden die Gebühren des Leistungs- und Gebührenverzeichnisses grundsätzlich um 5 Prozent erhöht.
Von der Gebührenerhöhung ausgenommen sind jedoch:
- die Grundleistungen und allgemeinen Leistungen (Abschnitt B),
- der Unterabschnitt Arthroskopie (UV-GOÄ-Ziffern 3400 bis 3444).
Wichtig: Die Ausnahme von der Gebührenerhöhung bedeutet nicht, dass diese Bereiche unverändert bleiben. Insbesondere Abschnitt B wurde inhaltlich umfassend überarbeitet und neu strukturiert. Auch für die Arthroskopie gelten ab dem 01.07.2026 neue Leistungspositionen und Abrechnungsregelungen.
Überarbeitung der Beratungs- und Untersuchungsleistungen
Ein Schwerpunkt der Änderungen liegt auf den Beratungs- und Untersuchungsleistungen. Mehrere Leistungspositionen wurden überarbeitet, neu strukturiert oder zusammengeführt. Gleichzeitig wurden bestehende Abrechnungsregelungen vereinfacht und die Zeitregelungen für Untersuchungsleistungen vereinheitlicht.
Zu den wichtigsten Änderungen zählen:
- UV-GOÄ-Ziffer 1: Die bisherige Abrechnungsbeschränkung entfällt. Die symptomzentrierte Untersuchung kann ab dem 01.07.2026 auch mehrfach im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O UV-GOÄ berechnet werden. Dadurch kann die UV-GOÄ-Ziffer 1 beispielsweise bei einem wiederholten Verbandswechsel erneut abgerechnet werden, sofern im Rahmen des Termins eine erneute symptomzentrierte Untersuchung durchgeführt wurde.
- UV-GOÄ-Ziffer 2: Ersatz der bisherigen UV-GOÄ-Ziffer 6 durch eine neu strukturierte Untersuchungsleistung
- UV-GOÄ-Ziffer 3: Neuer Zuschlag für Untersuchungen außerhalb der regulären Zeiten
- UV-GOÄ-Ziffer 4: Neuer Zuschlag zu UV-GOÄ-Ziffer 1 und 2 für D-Ärzte bei Abbruch oder Nichteinleitung einer Heilbehandlung zulasten des Unfallversicherungsträgers
- UV-GOÄ-Ziffer 5: Neuer Zuschlag für erhöhten ärztlichen Aufwand bei erschwerter Kommunikation zu den UV-GOÄ-Ziffern 1 und 2
Insgesamt sollen die Anpassungen zu einer übersichtlicheren Struktur beitragen und den tatsächlichen Behandlungsaufwand im Praxisalltag besser abbilden.
Neuer Abschnitt für arthroskopische Leistungen
Mit dem neuen Unterabschnitt XVII. Arthroskopie im Abschnitt L der UV-GOÄ werden arthroskopische Leistungen ab dem 01.07.2026 umfassend neu strukturiert. Die bisherigen UV-GOÄ-Ziffern 2189 bis 2193 entfallen und werden durch die neuen UV-GOÄ-Ziffern 3400 bis 3444 ersetzt. Dadurch werden arthroskopische Eingriffe künftig differenzierter abgebildet und die Abrechnung vereinfacht.
Wichtige Übergangsregelung beachten
Für die Abrechnung der neuen Leistungen ist das Datum der Leistungserbringung maßgeblich. Alle Leistungen, die ab dem 01.07.2026 erbracht werden, müssen nach der neuen UV-GOÄ abgerechnet werden.
Für bereits laufende Behandlungsfälle beginnt zum 01.07.2026 formal ein neuer Behandlungsfall. Praxen sollten daher ihre Praxissoftware rechtzeitig aktualisieren und sich frühzeitig mit den neuen Regelungen vertraut machen.
Alle Änderungen im Detail
Die vollständigen Beschlüsse der Ständigen Gebührenkommission sowie die ab dem 01.07.2026 gültige Fassung der UV-GOÄ stellt die KBV auf ihrer Website zur Verfügung:
UV-GOÄ in der Fassung ab dem 01.07.2026
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