Das Wichtigste auf einen Blick
- Die subkutane Hyposensibilisierung wird nach GOÄ-Ziffer 263 je Sitzung abgerechnet.
- Die 30-minütige Nachbeobachtung ist bereits Bestandteil der Leistung und nicht zusätzlich abrechnungsfähig.
- Bei zeitlich getrennten Sitzungen am selben Tag kann GOÄ-Ziffer 263 mehrfach berechnet werden, wenn die Behandlung nachvollziehbar dokumentiert ist.
- Je nach Behandlungssituation können zusätzlich unter anderem GOÄ-Ziffer 1, 3, 5, 7 oder 34 relevant sein.
Was ist eine Hyposensibilisierung?
Die Hyposensibilisierung, auch spezifische Immuntherapie, soll den Körper schrittweise an ein Allergen gewöhnen und so allergische Beschwerden langfristig verringern. Sie wird unter anderem bei Allergien gegen Pollen, Hausstaubmilben oder Insektengifte eingesetzt.
Für die Privatabrechnung ist vor allem die subkutane spezifische Immuntherapie (SCIT) relevant. Denn die GOÄ-Ziffer 263 bezieht sich ausdrücklich auf die subkutane Hyposensibilisierungsbehandlung je Sitzung.
Wie wird die GOÄ-Ziffer 263 berechnet?
GOÄ-Ziffer 263
Subkutane Hyposensibilisierungsbehandlung (Desensibilisierung), je Sitzung
(zum 2,3fachen Satz 12,07 €)
Wichtig ist vor allem der Zusatz „je Sitzung“. Genau daraus ergibt sich in der Praxis die Frage, ob die Ziffer an einem Tag nur einmal oder bei getrennten Behandlungsabschnitten mehrfach berechnet werden darf.
Was ist mit GOÄ-Ziffer 263 abgegolten?
Die GOÄ-Ziffer 263 umfasst nicht nur die Injektion selbst, sondern auch die obligate Nachbeobachtung von 30 Minuten. Diese Beobachtungsphase gehört zum Leistungsinhalt, weil nach der Injektion allergische Allgemeinreaktionen überwacht werden müssen.
Deshalb kann die übliche Nachbeobachtungszeit nicht zusätzlich berechnet werden. Genau hier liegt in der Praxis eine der häufigsten Fehlerquellen bei der Abrechnung.
Ist die GOÄ-Ziffer 56 neben GOÄ-Ziffer 263 abrechnungsfähig?
Die reguläre Warte- oder Nachbeobachtungszeit nach einer Hyposensibilisierung ist nicht gesondert als Verweilgebühr nach GOÄ-Ziffer 56 abrechnungsfähig. Die Beobachtungsphase ist bereits in GOÄ-Ziffer 263 enthalten.
Eine Verweilgebühr kommt nur in Betracht, wenn der Arzt wegen einer allergischen Reaktion ohne weitere abrechenbare Leistung länger als 30 Minuten beim Patienten bleiben muss. Werden therapeutische Maßnahmen wie Injektionen oder Infusionen erforderlich, kann dafür keine zusätzliche Verweildauer angesetzt werden.
Wann ist eine Mehrfachabrechnung der GOÄ-Ziffer 263 möglich?
Bei Rush- oder Ultra-Rush-Protokollen sowie bei mehreren zeitlich getrennten Injektionen an einem Tag kann GOÄ-Ziffer 263 unter bestimmten Voraussetzungen mehrfach am selben Behandlungstag berechnet werden. Maßgeblich ist, dass jeweils eine eigenständige Behandlungssituation mit erneut notwendiger Nachbeobachtung vorliegt.
Die Bundesärztekammer hält eine mehrfache Berechnung bei tatsächlich getrennten Sitzungen für vertretbar. Für die Rechnung empfiehlt sich daher eine saubere Dokumentation der Uhrzeiten und auch der verabreichten Allergene.
Welche Leistungen können neben einer Allergien-Therapie berechnet werden?
Neben der Hyposensibilisierungsbehandlung nach GOÄ-Ziffer 263 können je nach Behandlungssituation weitere Leistungen abrechnungsfähig sein. Welche Gebührenziffern im Einzelfall in Betracht kommen, zeigt die folgende Übersicht.
|
Leistung |
GOÄ-Ziffer |
Kurz erklärt |
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1 |
Arzt-Patientengespräch dauert weniger als 10 Minuten; einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O (GOÄ-Ziffern 200-5855) |
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3 |
Arzt-Patientengespräch dauert länger als mindestens 10 Minuten; außer den GOÄ-Ziffern 5, 6, 7, 8, 800 oder 801 keine weiteren GOÄ-Ziffern berechnungsfähig |
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5 |
Einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O (GOÄ-Ziffern 200-5855) |
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Untersuchung eines Organbereichs |
7 |
Zum Beispiel bei der Untersuchung |
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34 |
Bei nachhaltig lebensverändernder Erkrankung; mindestens 20 Minuten; höchstens zweimal in sechs Monaten |
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Eigenblutbehandlung bei Allergien |
284 |
Je nach therapeutischem Ansatz zusätzlich relevant |
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Allergie-Akupunktur analog |
A269 |
Je nach therapeutischem Ansatz als analoge Berechnung möglich |
Abrechnungstipp für die Praxis
Vor einer Hyposensibilisierung kann eine kurze Beratung und Untersuchung sinnvoll sein, etwa zum Ausschluss eines akuten Infekts. Bei Beginn eines neuen Behandlungsfalls kann deshalb unter den jeweiligen Voraussetzungen die Kombination aus GOÄ-Ziffer 1 und GOÄ-Ziffer 5 zusätzlich zu GOÄ-Ziffer 263 abrechnungsfähig sein.
Was ist vor der Hyposensibilisierung zu beachten?
Vor Beginn der Hyposensibilisierung sollte das auslösende Allergen identifiziert werden. Eine sorgfältige Allergiediagnostik bildet die fachliche Grundlage dafür, dass die spezifische Immuntherapie zielgerichtet geplant werden kann.
Für die Praxis ist zudem wichtig, dass diese diagnostischen Leistungen abrechnungstechnisch getrennt von der späteren Hyposensibilisierung zu bewerten sind.
Mehr zu den passenden Gebührenziffern lesen Sie in unserem Beitrag:
GOÄ-Ziffern 385 - 387: Pricktest korrekt abrechnen
Häufige gestellte Fragen
Die subkutane Hyposensibilisierung wird nach GOÄ-Ziffer 263 je Sitzung abgerechnet. Die reguläre Nachbeobachtung ist bereits Bestandteil der Leistung.
Ja, das ist bei zeitlich getrennten Sitzungen möglich. Voraussetzung ist eine nachvollziehbare Dokumentation mit Uhrzeiten und der verabreichten Allergene.
Nein. Die 30-minütige Nachbeobachtung ist in GOÄ-Ziffer 263 bereits enthalten und nicht zusätzlich abrechnungsfähig. Eine Verweilgebühr nach GOÄ-Ziffer 56 kommt nur bei einer allergischen Reaktion und einem ärztlichen Verweilen von mehr als 30 Minuten infrage.
Je nach Behandlungssituation können unter anderem GOÄ-Ziffer 1, 3, 5, 7 oder 34 neben der Hyposensibilisierung relevant sein. Entscheidend ist immer, dass die jeweiligen Abrechnungsvoraussetzungen im konkreten Einzelfall erfüllt sind.
Der Pricktest dient der Allergiediagnostik vor Therapiebeginn und gehört nicht zur eigentlichen Hyposensibilisierung. Abgerechnet wird er über die GOÄ-Ziffern 385 bis 387.
Fazit für die Praxis
Die GOÄ-Ziffer 263 ist bei der Privatabrechnung der Hyposensibilisierung von zentraler Bedeutung. Fehler entstehen in der Praxis vor allem bei der enthaltenen Nachbeobachtung, der möglichen Verweilgebühr und der Mehrfachabrechnung bei getrennten Sitzungen. Wer diese Besonderheiten kennt und korrekt dokumentiert, schafft die Grundlage für eine sichere und nachvollziehbare Abrechnung.
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