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Corona Impfung

COVID-19-Schutzimpfungen in der Regelversorgung

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Die Coronavirus-Impfverordnung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) ist außer Kraft getreten und am 8. April 2023 wurden die COVID-19-Schutzimpfungen in die Regelversorgung und in den Verantwortungsbereich der Krankenkassen übertragen.

Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein hat sich geeinigt mit den Krankenkassen und eine neue Vergütung der COVID-19-Schutzimpfungen erzielen können.

COVID-19-Schutzimpfungen unterscheiden sich hinsichtlich des Aufwands für Arztpraxen deutlich von anderen Impfungen. Ein eigenes Bestellverfahren gilt für die COVID-19-Impfung, die Impfdokumentation wird detaillierter geführt und es wird mehr Aufklärungsarbeit geleistet. Eine angemessene Vergütung muss auch weiterhin den zusätzlichen Mehraufwand berücksichtigen.

 

Was ändert sich bei der Abrechnung bei gesetzlich versicherten Patienten?

 

  • Die COVID-19-Impfung wird ab dem 2. Mai 2023 mit einem Betrag von 15 Euro vergütet.

  • In dem Betrag ist auch die Vergütung für den Mehraufwand enthalten für die Handhabung der Mehrdosenbehältnisse, die erweiterte Dokumentationsverpflichtungen und die Sachkosten für Impfzubehör.

  • Seit dem 8. April 2023 können alle bisherigen Zusatzleistungen gemäß der Corona-Impfverordnung (z.B. Besuche, Beratungen, Erstellung von Impfzertifikaten) nicht mehr abgerechnet werden.

  • Bis Ende 2023 können die benötigten COVID-19-Impfstoffe wie bisher über die Apotheken bezogen werden. Der Kostenträger bleibt das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS, IK 103609999).

  • Hier geht es zu dem Informationsmaterial der KV Nordrhein

 

Was ändert sich bei der Abrechnung bei privat versicherten Patienten?

 

  • COVID-19-Schutzimpfungen von Privatpatienten müssen künftig als Privatleistung in Rechnung gestellt werden.

  • Privatpatienten können die Rechnung bei ihrem Kostenträger einreichen und haben gegenüber diesem einen Anspruch auf Kostenerstattung.

Weitere Abrechnungstipps zu Schutzimpfungen in der GOÄ finden sich auch unter dem KAD-Blogbeitrag: Abrechnungstipp: GOÄ-Ziffern 375, 376, 377 und 378

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