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Verjährungsfristen Arztrechnung

Verjährungsfristen bei Arztrechnungen

Als Arzt oder Ärztin ist es wichtig, die Verjährungsfristen bei Arztrechnungen und erbrachte Leistungen zu kennen. Häufig kommt die Frage auf, innerhalb welcher Frist eine ärztliche Honorarforderung verjährt ist.

Wann ist eine ärztliche Honorarforderung verjährt?

Gemäß § 195 BGB beträgt die Verjährungsfrist für ärztliche Honorarforderungen 3 Jahre. Entscheidend für den Beginn der Verjährungsfrist ist nicht der Zeitpunkt der Behandlung bzw. der Abschluss der Behandlung, sondern der Zeitpunkt der Rechnungsstellung.

Nach § 199 BGB beginnt die 3-jährige Frist ab dem Ende des Jahres, in welchem eine fällige Honorarrechnung erstellt wurde und somit der Anspruch entstanden ist.

Um eine Verjährung der Honorarforderung zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Arztrechnungen quartalsweise zu erstellen.

 

Beispiel:

Die Behandlung beim Arzt hat am 15. Januar 2022 stattgefunden. Die Leistungen wurden am 01. April 2022 in Rechnung gestellt.

Dann beginnt die Verjährungsfrist der Honorarforderung erst am 31. Dezember 2022 und endet am 31. Dezember 2025.

 

Danach haben Sie keinen Rechtsanspruch mehr auf Bezahlung.

Daher sollten Sie regelmäßig Ihre offenen Forderungen überprüfen und gegebenenfalls Mahnungen versenden, um sicherzustellen, dass keine Forderungen verjähren.

Wenn Sie als Arzt oder Ärztin mit dem Kölner Abrechnungsdienst abrechnen, werden Sie in diese Verlegenheit nicht kommen, weil wir ein straffes Forderungsmanagement anbieten. Nach drei Mahnungen wird der gerichtliche Forderungszug eingeleitet, wobei die Verjährung in solchen Fällen unterbrochen wird. Diese Problematik stellt sich dann nicht mehr.

 

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Telefon: 0221 / 94 86 49-0

E-Mail: info@kad-koeln.de