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COVID-19-Impfstoff

COVID-19-Impfstoff: Wer zahlt bei Privatpatienten?

Die Kostenübernahme für COVID-19-Impfstoffe sorgt in der Privatabrechnung immer wieder für Rückfragen. Auch uns beim Kölner Abrechnungsdienst erreichen regelmäßig Anfragen aus Praxen, wer bei Privatpatient:innen die Impfstoffkosten trägt. Dabei geht es ausdrücklich um den Impfstoff selbst, nicht um das ärztliche Honorar für die Impfung.

Für die Abrechnung ist entscheidend, ob die Praxis den Impfstoff kostenfrei aus Bundesbeständen erhält oder ihn regulär kostenpflichtig beschafft. Hinzu kommt eine aktuelle Besonderheit: Die zentrale Impfstoffversorgung durch den Bund läuft in der Saison 2026/2027 schrittweise aus.

In diesem Beitrag erfahren Sie, wer die Impfstoffkosten trägt, wann diese als Auslage berechnet werden dürfen und worauf Ihre Praxis bei der Abrechnung achten sollte.

 

Das Wichtigste in Kürze

  • Impfstoff aus Bundesbeständen ist auch für Privatpatient:innen kostenfrei: Bei dieser Versorgung wird nicht zwischen gesetzlich und privat versicherten Personen unterschieden.
  • Kostenfrei bezogener Impfstoff darf nicht als kostenpflichtige Auslage berechnet werden: Maßgeblich sind die der Praxis tatsächlich entstandenen, berechnungsfähigen Kosten.
  • Die ärztliche Impfleistung wird davon getrennt nach GOÄ abgerechnet: Ein kostenfreier Impfstoff bedeutet nicht, dass auch die ärztliche Leistung kostenfrei ist.

 

Wer bezahlt den COVID-19-Impfstoff bei Privatpatienten?

Wird COVID-19-Impfstoff kostenfrei aus Bundesbeständen bereitgestellt, trägt der Bund die Impfstoffkosten, auch bei Privatpatient:innen. Nach Angaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) wird bei der Bestellung dieser Impfstoffe nicht zwischen gesetzlich und privat versicherten Personen unterschieden. Als Kostenträger wird das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) angegeben.

Diese Kostenfreiheit gilt jedoch nicht für alle COVID-19-Impfstoffe. Für regulär beschaffte, nicht vom Bund bereitgestellte Präparate können Impfstoffkosten entstehen. Ob und in welchem Umfang die private Krankenversicherung diese erstattet, richtet sich nach dem vereinbarten Versicherungsschutz.

 

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Was ändert sich in der Saison 2026/2027?

Die zentrale Impfstoffversorgung durch den Bund läuft in der Saison 2026/2027 schrittweise aus. Die Umstellung erfolgt nicht für alle Präparate gleichzeitig. Sobald die jeweiligen Bundesbestände aufgebraucht sind oder ihr Verfallsdatum erreicht haben, erfolgt die Bestellung regulär wie bei anderen Impfstoffen.

Für Ihre Praxis bedeutet das: Prüfen Sie vor der Beschaffung, ob das benötigte Präparat noch kostenfrei aus Bundesbeständen verfügbar ist oder kostenpflichtig bezogen werden muss. Aktuelle Angaben zu den bereitgestellten Impfstoffen und den jeweiligen Bestellwegen finden Sie auf der KBV-Informationsseite zur COVID-19-Impfung.

 

Wann darf die Praxis den Impfstoff als Auslage berechnen?

Hat die Praxis einen berechnungsfähigen Impfstoff selbst kostenpflichtig beschafft und bei der Behandlung verwendet, können die tatsächlich entstandenen Kosten grundsätzlich als Auslage nach § 10 GOÄ berechnet werden. Kostenlos bezogener Impfstoff erfüllt diese Voraussetzung nicht.

Dabei werden die tatsächlichen Kosten weitergegeben. Preisnachlässe sind zu berücksichtigen, ein zusätzlicher Gewinnaufschlag oder eine pauschale Impfstoffgebühr ist nicht zulässig.

 

Welche Angaben gehören auf die Rechnung?

Auf der Rechnung müssen Art und Betrag der Auslage angegeben werden. Übersteigt der Betrag einer einzelnen Auslage 25,56 €, ist ein Beleg beizufügen. Die Grenze bezieht sich auf die einzelne Auslage, nicht auf die Summe aller Sachkosten der Rechnung.

Weitere Informationen zu berechnungsfähigen Materialien, tatsächlichen Kosten und erforderlichen Nachweisen finden Sie in unserem Beitrag Sachkosten und Auslagen nach GOÄ richtig berechnen.

 

Wie wird die ärztliche COVID-19-Impfung abgerechnet?

Die ärztliche Impfleistung wird bei Privatpatient:innen unabhängig vom Bezugsweg des Impfstoffs nach GOÄ berechnet. Für eine intramuskuläre Schutzimpfung kommt die GOÄ-Ziffer 375 infrage. Eine tatsächlich erbrachte Beratung kann unter Beachtung der Abrechnungsvoraussetzungen zusätzlich nach GOÄ-Ziffer 1 berechnungsfähig sein.

Die ausführlichen Regeln zu den Impfleistungen und ihren Kombinationen erläutern wir im Beitrag Schutzimpfungen nach GOÄ richtig abrechnen.

 

Praxisbeispiele: Was darf auf die Rechnung?

Die folgenden vereinfachten Beispiele zeigen, wie sich unterschiedliche Bezugswege auf die Berechnung der Impfstoffkosten auswirken.

 

Beispiel 1: Kostenfreier Impfstoff aus Bundesbeständen

Eine Praxis erhält den verwendeten COVID-19-Impfstoff kostenfrei aus Bundesbeständen und impft damit eine privat versicherte Person.

Für den Impfstoff darf keine kostenpflichtige Auslage angesetzt werden.

Der Praxis ist kein entsprechender Einkaufspreis entstanden. Eine im Praxisverwaltungssystem hinterlegte Impfstoffposition mit einem festen Preis sollte deshalb nicht automatisch übernommen werden.

 

Beispiel 2: Die Praxis hat den Impfstoff selbst bezahlt

Eine Praxis beschafft einen nicht vom Bund bereitgestellten Impfstoff kostenpflichtig und verwendet ihn für eine medizinisch notwendige Impfung.

Die berechnungsfähigen Impfstoffkosten können als Auslage weitergegeben werden.

Maßgeblich sind die tatsächlichen Kosten unter Berücksichtigung von Preisnachlässen. Art und Betrag der Auslage müssen aus der Rechnung hervorgehen, gegebenenfalls ist ein Nachweis beizufügen.

 

Beispiel 3: Der Impfstoff wurde bereits in der Apotheke bezahlt

Eine privat versicherte Person hat den Impfstoff auf Privatrezept in der Apotheke bezahlt. Die Praxis führt anschließend die Impfung durch.

Die Praxis darf den bereits bezahlten Impfstoff nicht nochmals als eigene Auslage berechnen. Entscheidend ist auch hier, welche Kosten tatsächlich von der Praxis getragen wurden

 

 

FAQ: Häufige Fragen zu COVID-19-Impfstoffkosten

 

Muss für Privatpatient:innen immer ein Privatrezept ausgestellt werden?

Nein. Wird ein COVID-19-Impfstoff aus Bundesbeständen verwendet, ist kein Privatrezept erforderlich. Der Impfstoff wird über das vorgesehene Bestellverfahren bezogen. Dabei wird nicht zwischen gesetzlich und privat versicherten Patient:innen unterschieden.

Wird der Impfstoff dagegen regulär beschafft, kann der Bezugsweg unterschiedlich sein. Die Praxis kann den Impfstoff beispielsweise selbst einkaufen oder Patient:innen beziehen ihn über eine Apotheke.

Übernimmt die PKV die Kosten eines regulär beschafften Impfstoffs vollständig?

Das lässt sich nicht pauschal sagen. Ob und in welcher Höhe die private Krankenversicherung die Impfstoffkosten übernimmt, hängt vom jeweiligen Tarif und den Voraussetzungen im Einzelfall ab. Bei Unklarheiten sollten Patient:innen die Kostenübernahme vorab mit ihrer privaten Krankenversicherung klären.

Dürfen Spritzen, Kanülen und Desinfektionsmittel zusätzlich berechnet werden?

Nein. Einmalspritzen, Einmalkanülen und Desinfektionsmittel gehören nach § 10 Absatz 2 GOÄ zu den Materialien, die nicht gesondert berechnet werden dürfen. Sie dürfen daher weder als Auslage noch als zusätzliche Materialpauschale auf der Rechnung erscheinen.

 

 

Fazit: Erst den Bezugsweg prüfen, dann die Impfstoffkosten berechnen

Für die Praxisabrechnung ist nicht allein entscheidend, dass eine COVID-19-Impfung durchgeführt wurde. Berechnungsfähige Impfstoffkosten müssen der Praxis tatsächlich entstanden sein. Kostenfrei bezogener Impfstoff gehört daher nicht als kostenpflichtige Auslage auf die Privatrechnung.

Unsere Empfehlung für Ihren Praxisablauf: Prüfen Sie bei einem Wechsel des Präparats oder des Bezugswegs auch die hinterlegten Sachkosten im Praxisverwaltungssystem. So vermeiden Sie, dass veraltete Beträge übernommen oder kostenfrei bezogene Impfstoffe versehentlich berechnet werden.

 

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Jannick Gräf ist Experte für Privatabrechnung nach GOÄ und UV-GOÄ beim Kölner Abrechnungsdienst Heiartz & Vogel oHG. Seit mehr als acht Jahren prüft und optimiert er täglich privatärztliche Abrechnungen.