Mit den warmen Monaten beginnt auch die Hochsaison für Zeckenstiche (umgangssprachlich oft als Zeckenbisse bezeichnet). Ob nach einem Spaziergang im Wald oder beim Spielen im Garten, die kleinen Blutsauger werden im Sommer schnell zu einer gesundheitlichen Sorge. Für Ärzte stellt sich dabei nicht nur die medizinische, sondern auch die abrechnungstechnische Frage:
Wie wird die Behandlung nach der GOÄ korrekt abgerechnet?
Die Antwort hängt von den durchgeführten Maßnahmen ab, wie etwa der einfachen Entfernung der Zecke, dem Einsatz einer Lokalanästhesie oder der Durchführung einer Tetanusimpfung. Auch Folgebehandlungen, etwa bei Verdacht auf Borreliose oder eine FSME-Beratung, spielen eine wichtige Rolle.
In diesem Beitrag erfahren Sie, welche GOÄ-Ziffern bei der Abrechnung eines Zeckenstichs relevant sind, klar strukturiert und mit praktischen Beispielen.
Erstkontakt: Beratung und Untersuchung
Bei einem neuen Behandlungsfall, wie einem Zeckenstich, können in der Regel folgende Leistungen angesetzt werden:
GOÄ-Ziffer 1
Beratung
(zum 2,3fachen Satz = 10,72 €)
GOÄ-Ziffer 5
Symptombezogene Untersuchung
(zum 2,3fachen Satz = 10,72 €)
Diese Leistungen bilden die Grundlage der Erstversorgung, etwa zur Beurteilung der Einstichstelle, zur Einschätzung möglicher Beschwerden und zur Aufklärung über das weitere Vorgehen.
Zeckenentfernung: Ziffern je nach Aufwand
Die gewählte Methode zur Entfernung bestimmt, welche Ziffer angesetzt werden kann.
Für die unkomplizierte Entfernung mit Pinzette oder Zeckenzange:
GOÄ-Ziffer A2007
Zeckenentfernung
(zum 2,3fachen Satz = 5,36 €)
Für die instrumentelle Entfernung eines unter der Haut gelegenen fühlbaren Fremdkörpers:
GOÄ-Ziffer 2009
Fremdkörperentfernung
(zum 2,3fachen Satz = 13,41 €)
Bei lokaler Betäubung:
GOÄ-Ziffer 490
Infiltrationsanästhesie kleiner Bezirke
(zum 2,3fachen Satz = 8,18 €)
Abrechnungstipp: Denken Sie daran, die entstandenen Sachkosten gemäß § 10 GOÄ für die Betäubung abzurechnen.
Tetanusimpfung prüfen und gegebenenfalls auffrischen
Wenn eine Auffrischung notwendig ist, können Sie folgende Ziffer ansetzen:
GOÄ-Ziffer 375
Schutzimpfung
(zum 2,3fachen Satz = 10,72 €)
Ist der Tetanusimpfstatus nicht bekannt oder unvollständig, ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Simultanimpfung erforderlich ist. Wird eine gleichzeitige passive und aktive Immunisierung gegen Wundstarrkrampf durchgeführt, kann die GOÄ-Ziffer 378 berechnet werden.
GOÄ-Ziffer 378
Simultanimpfung (Tetanol/Tetagam)
(zum 2,3fachen Satz = 16,09 €)
Abrechnungstipp: Der Impfstoff kann als Auslage berechnet werden.
Folgebehandlungen und weitere Beratung
Bei späteren Konsultationen, etwa bei Symptomen oder Verdacht auf Borreliose oder bei Beratung zur FSME-Impfung:
GOÄ-Ziffer 3
Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung
(zum 2,3fachen Satz = 20,11 €)
GOÄ-Ziffer 5
Symptombezogene Untersuchung
(zum 2,3fachen Satz = 10,72 €)
Wichtiger Hinweis: Nach einem Zeckenstich sind Tetanus und FSME medizinisch unterschiedlich zu bewerten. Der Tetanusimpfstatus sollte im Rahmen der Wundversorgung geprüft und bei Bedarf aufgefrischt werden. Die FSME-Impfung ist dagegen eine vorbeugende Maßnahme für zukünftige Zeckenkontakte und in der Regel kein wirksamer Sofortschutz nach dem bereits erfolgten Stich.
Wird eine FSME-Impfung durchgeführt, kann folgende GOÄ-Ziffer angesetzt werden:
GOÄ-Ziffer 375
Schutzimpfung
(zum 2,3fachen Satz = 10,72 €)
Steigerungsfaktoren erhöhen und weitere Tipps
Ein erhöhter Steigerungssatz kann angesetzt werden, wenn besondere Umstände vorliegen:
- Bei längerer Beratungszeit (GOÄ-Ziffer 1 und GOÄ-Ziffer 3)
- Bei erschwerten Bedingungen bei der Zeckenentfernung (z. B. unruhige Kinder oder ausgeprägte Angstreaktionen)
- Zuschläge für Leistungen außerhalb der Sprechzeiten sind ggf. möglich
Mit dieser Übersicht sind Sie bestens gerüstet für eine vollständige Abrechnung der Zeckenstich-Behandlung nach GOÄ, sowohl im akuten Fall als auch bei Folgebehandlungen oder Impfberatungen.
Häufige Fragen zur GOÄ-Abrechnung bei Zeckenstich-Behandlungen
Beim Erstkontakt werden in der Regel die GOÄ-Ziffer 1 für die Beratung und die GOÄ-Ziffer 5 für die symptombezogene Untersuchung angesetzt.
Für die unkomplizierte Entfernung einer Zecke mit Pinzette oder Zeckenzange wird in der Regel die GOÄ-Ziffer 2007 analog (A2007) berechnet.
Die GOÄ-Ziffer 2009 ist relevant, wenn ein unter der Haut liegender fühlbarer Fremdkörper instrumentell entfernt wird und der Eingriff aufwendiger ist als eine einfache Zeckenentfernung.
Bei einer Tetanus-Auffrischimpfung wird in der Regel die GOÄ-Ziffer 375 berechnet. Ist der Impfstatus nicht bekannt oder unvollständig und deshalb eine Simultanimpfung mit aktiver und passiver Immunisierung erforderlich, kann im Einzelfall die GOÄ-Ziffer 378 angesetzt werden.
Ja, ein erhöhter Steigerungssatz kann gerechtfertigt sein, etwa bei besonders aufwendiger Beratung und erschwerter Zeckenentfernung (z. B. unruhige Kinder, starker Ekel oder Angst).
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