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Abrechnungstipps GOÄ-Ziffern 375-378Notizbloock mit Abrechnungstipps für GOÄ-Ziffern 385, 386, 387 und 388

GOÄ-Ziffern 375, 376, 377 und 378: Schutzimpfungen richtig abrechnen

Schutzimpfungen gehören zu den häufigsten Leistungen in der Privatabrechnung nach GOÄ. Um Honorarverluste zu vermeiden, ist es wichtig, die passenden GOÄ-Ziffern korrekt anzuwenden. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Ziffer für welche Impfleistung gilt und worauf Sie besonders bei der Abrechnung von Schutzimpfungen achten sollten.

 

Übersicht der GOÄ-Ziffern 375-378 für Schutzimpfungen

 

GOÄ-Ziffer  Leistungsbeschreibung 2,3-facher Satz

375

Schutzimpfung (intramuskulär, subkutan) 10,72 €

376

Schutzimpfung (oral) 10,72 €

377

Zusatzinjektion bei Parallelimpfung 6,70 €

378

Simultanimpfung (gleichzeitige passive und aktive Impfung gegen Wundstarrkrampf)

16,09 € 

 

 

Allgemeine Abrechnungstipps für alle Impfungen

(GOÄ-Ziffern 375 -378)

 

  • Wenn eine Untersuchung zur Feststellung der Impffähigkeit durchgeführt werden muss, ist diese zum Beispiel über die GOÄ-Ziffer 5 berechenbar. 

 

  • Sachkosten für Impfstoffe dürfen berechnet oder auf Rezept verordnet werden.

 

  • Impfstoffe, deren Sachkosten über 25,56 € liegen, müssen mit einem Beleg nachgewiesen werden. Fehlen diese Nachweise, kann es zu Rückfragen vom Kostenträger kommen.

 

  • Bei Ausstellung eines neuen Impfausweises kann GOÄ-Ziffer 70 berechnet werden.

 

  • Die Eintragung in den Impfausweis ist bereits in den Ziffern 375-378 enthalten.

 

  • Bei gesetzlich versicherten Patienten zählen Reiseschutzimpfungen in der Regel als IGeL-Leistungen und werden privat liquidiert.

 

Zusätzliche Abrechnungstipps zur Vermeidung von Honorarverlusten

 

  • Die GOÄ-Ziffer 375 kann mit der Beratung GOÄ-Ziffer 1 kombiniert werden.

 

  • Bei den GOÄ-Ziffern 376, 377 und 378 ist die Impfberatung Bestandteil der Leistungsziffer.

 

    • Erfolgt jedoch eine Beratung aus einem anderen medizinischen Grund (z. B. Ausschluss eines Infekts), kann GOÄ-Ziffer 1 mit Begründung zusätzlich angesetzt werden.

 

  • Bei zwei Impfungen wird oft auf GOÄ-Ziffer 377 (6,70 €) verzichtet und stattdessen GOÄ-Ziffer 1 (10,72 €) abgerechnet, da beide Leistungen nicht nebeneinander berechnungsfähig sind.

 

    • Auch hier gilt: Erfolgt die Beratung aus einem anderen medizinischen Grund, darf GOÄ-Ziffer 1 mit Begründung zusätzlich neben der GOÄ-Ziffer 377 angesetzt werden.

 

Häufige Fehler bei der GOÄ-Abrechnung von Impfungen

 

  • Bei den GOÄ-Ziffern 376, 377 und 378 ist die Impfberatung in der Leistungsziffer enthalten. GOÄ-Ziffer 1 (Beratung) darf nur mit Begründung zusätzlich abgerechnet werden, sonst kommt es zu Kürzungen durch den Kostenträger.

 

  • Kleinstmaterialien (z. B. Pflaster, Spritzen, Kanülen) sind gemäß § 10 GOÄ nicht berechnungsfähig.

 

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