Der GOÄ-Zuschlag 5298 wird in vielen Praxen häufig übersehen, obwohl er bei der Abrechnung digitaler Röntgenleistungen entscheidend ist. Oft entstehen Unsicherheiten, wie dieser Zuschlag korrekt angewandt wird. In diesem Beitrag klären wir die wichtigsten Fragen zur Berechnung und Anwendung des Zuschlags 5298, damit keine Einnahmen verloren gehen.
Was ist der GOÄ-Zuschlag 5298?
Der Zuschlag 5298 ist eine zusätzliche Gebührenposition, die bei der Anwendung digitaler Röntgentechnik den Leistungen der GOÄ-Ziffern 5010 bis 5290 berechnet werden kann. Er beträgt 25 % des einfachen Gebührensatzes der jeweiligen Röntgenleistung und honoriert den erhöhten technischen Aufwand bei digitaler Bildgebung.
Wann ist der Zuschlag berechnungsfähig?
- Er gilt ausschließlich bei den GOÄ-Ziffern 5010 bis 5290.
- Der Zuschlag ist je einzeln erbrachter zuschlagsfähiger Leistung berechnungsfähig.
- Seit dem 01.07.2024 wurde der Zuschlag 5298 in der UV-GOÄ abgeschafft und in die Gebührensätze eingepreist.
Beispielrechnung zur Veranschaulichung
Angenommen, eine Praxis führt eine digitale Röntgenaufnahme nach GOÄ-Ziffer 5030 durch.
GOÄ-Ziffer 5030
Oberarm, Unterarm, Ellenbogengelenk, Oberschenkel, Unterschenkel, Kniegelenk, ganze Hand oder ganzer Fuß, Gelenke der Schulter, Schlüsselbein, Beckenteilaufnahme, Kreuzbein oder Hüftgelenk - jeweils in zwei Ebenen
(zum 1,8fachen Satz 37,77 €)
Für die Berechnung:
- Einfachsatz von GOÄ-Ziffer 5030: 20,98 €
- Zuschlag 5298 (25 % von 20,98 €): 5,25 €
Die Leistungen werden auf der Rechnung wie folgt angegeben:
Hinweis: Der Zuschlag 5298 wird immer auf Grundlage des einfachen Gebührensatzes berechnet, unabhängig von der Höhe des Steigerungsfaktors.
Für jede separat erbrachte und abrechnungsfähige Röntgenleistung nach den GOÄ-Ziffern 5010 bis 5290 kann jeweils einmal der Zuschlag 5298 berechnet werden, sofern die Leistung digital durchgeführt wurde.
Beispiel: Werden rechte und linke Unterarme (jeweils zwei Ebenen) digital geröntgt und separat nach GOÄ-Ziffer 5030 berechnet, darf der Zuschlag 5298 für jede einzeln erbrachte Leistung einmal berechnet werden - also zweimal.
Voraussetzung ist, dass klar dokumentiert ist, dass es sich um eigenständige Leistungen an verschiedenen Körperregionen handelt.
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