Die GOÄ sieht für Kinder bis zum vollendeten 4. Lebensjahr besondere Zuschläge vor: K1 und K2. Sie berücksichtigen den zusätzlichen Aufwand bei Untersuchung und Behandlung. Entscheidend ist, wann die Zuschläge ansetzbar sind und mit welchen GOÄ-Ziffern bzw. Zuschlägen sie nicht kombiniert werden dürfen.
In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie K1 und K2 sicher und korrekt abrechnen.Zuschläge K1 und K2: Altersgrenze und Grundregel
K1 und K2 gelten bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr und sind nur mit dem einfachen Gebührensatz (1,0-fach) berechnungsfähig. Außerdem sind sie grundsätzlich nur einmal je Arzt-Patienten-Kontakt abrechenbar. Nicht berechnungsfähig ist der Zuschlag bei reinen Beratungen nach den GOÄ-Ziffern 1 und 3.
Zuschlag K1: Voraussetzungen, Betrag, Ausschlüsse
Zuschlag K1
Zuschlag zu den Untersuchungen nach den Nummern 5, 6, 7 und 8 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr
(zum 1-fachen Satz = 6,99 €)
Wichtige Ausschlüsse:
- Der Zuschlag K1 ist nicht berechnungsfähig neben den Zuschlägen E, F, G, H, J und K2.
- Ebenso nicht abrechnungsfähig in Verbindung mit den GOÄ-Ziffern 435, 790, 791, 792 und 793.
Zuschlag K2: Voraussetzungen, Betrag, Ausschlüsse
Zuschlag K2
Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 45,46, 48, 50, 51, 55 und 56 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr
(zum 1-fachen Satz = 6,99 €)
Wichtige Ausschlüsse:
- Der Zuschlag K2 ist nicht berechnungsfähig neben den Zuschlägen A, B, C, D und K1.
- Auch die GOÄ-Ziffern 790 - 793 sind nicht kombinierbar.
Kinder ab 4 Jahren: Mehraufwand korrekt abrechnen
Bei Kindern ab dem 4. Geburtstag kann ein erhöhter Zeitaufwand oder eine besondere Schwierigkeit im Einzelfall über § 5 GOÄ über einen erhöhten Steigerungsfaktor berücksichtigt werden, sofern dies medizinisch nachvollziehbar und begründet ist.
Praxisbeispiel: Wenn die Untersuchung wegen mangelnder Mitarbeit, erhöhtem Zeitaufwand oder aufwendiger Kommunikation länger dauert, kann das – je nach Einzelfall und Dokumentation – eine Faktorsteigerung rechtfertigen.
Häufig gestellte Fragen zum Zuschlag K1 und K2
Zuschlag K1 und K2 gelten bis zum vollendeten 4. Lebensjahr, also bis zum Tag vor dem 4. Geburtstag.
Nein, Zuschlag K1 und K2 sind nicht miteinander kombinierbar.
Nein, für alle Kostenträger gilt der 1,0-fache Satz.
Dann nutzen Sie statt den Zuschlägen K1 und K2 einen höheren Steigerungsfaktor nach§ 5 GOÄ, passend begründet und dokumentiert.
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