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Mann im Büro am Schreibtisch, der sich Notizen zu den wichtigsten Änderungen der UV-GOÄ 01.07.2025 macht.

UV-GOÄ 2025: Wichtige Änderungen zum 01.07.2025

Die Unfallversicherung-Gebührenordnung für Ärzte (UV-GOÄ) wird zum 1. Juli 2025 angepasst. In diesem Beitrag informieren wir Sie über die wichtigsten Änderungen und Gebührenanpassungen der UV-GOÄ.

 

1. Gebührensteigerung um 4,41 %

Zum 01.07.2025 werden die Gebühren des Leistungs- und Gebührenverzeichnisses der UV-GOÄ gemäß § 51 ÄV um 4,41 % erhöht. Das betrifft alle Leistungen, die im Rahmen der Unfallversicherung abgerechnet werden. 

Wie von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) angekündigt, handelt es sich hierbei um die zweite Anpassung im Rahmen eines Fünfjahresplans, der bis 2027 weitere Erhöhungen vorsieht. Die Ständige Gebührenkommission hat festgelegt, dass die Honorare für ärztliche Leistungen jährlich zum 1. Juli entsprechend der Entwicklung der Grundlohnsumme, jedoch maximal um 5 % pro Jahr, angepasst werden.

Tipp: Prüfen Sie Ihr Praxisverwaltungssystem und passen Sie die Gebührensätze entsprechend an, um Fehler bei der Rechnungsstellung zu vermeiden. Wir vom KAD achten selbstverständlich darauf, dass die neuen Preise und UV-GOÄ-Ziffern in unseren Abrechnungen für Sie korrekt berücksichtigt und angepasst werden.

 

2. Änderungen im Teil B Grundleistungen und allgemeine Leistungen

 

  • UV-GOÄ-Ziffer 15: Nach der Leistungslegende wird die UV-GOÄ-Ziffer „17b“ ergänzt.
  • Schreibweise bei UV-GOÄ-Ziffer 17a: Die bisherige UV-GOÄ-Ziffer „17A“ wird auf „17a“ geändert.

Neue UV-GOÄ-Ziffer 17b

Fortschreibung des Reha- und Teilhabeplanes nach UV-GOÄ-Ziffer 17.  Die Mitwirkung bedarf eines Auftrages durch den UV-Träger

(zum 1-fachen Satz = 67,90 € besondere Heilbehandlung)

Die UV-GOÄ-Ziffern 17, 34 und 35 sind daneben nicht abrechenbar.

  • UV-GOÄ-Ziffer 35: Ergänzung der UV-GOÄ-Ziffer „17b“ in der Leistungslegende.

 

3. Neue Leistungen im Bereich Orthopädie und Chirurgie

Erstmals werden die UV-GOÄ-Ziffern 3318 und 3319 eingeführt, die orthopädische Versorgungen regeln:

UV-GOÄ-Ziffer 3318

Abnahme orthopädischer Schuhe

(zum 1-fachen Satz = 37,78 € für allgemeine und besondere Heilbehandlung)

Achtung: Die Abnahme muss dokumentiert werden.

 

UV-GOÄ-Ziffer 3319

Abnahme von Prothesen

(zum 1-fachen Satz = 37,78 € für allgemeine und besondere Heilbehandlung)

Achtung: Auch hier ist die Abnahme mit der Rechnungslegung zu dokumentieren.

 

4. Änderungen im Bereich Schmerzmedizinische Behandlungsentgelte (Teil P)

 

  • Die Allgemeinen Bestimmungen wurden aktualisiert. Fachärzte können die Gebühren nur abrechnen, wenn sie die Qualitätsvoraussetzungen der Vereinbarung nach § 135 Abs. 2 SGB V erfüllen und vor Behandlungsaufnahme eine Genehmigung durch den UV-Träger vorliegt.
  • In den UV-GOÄ-Ziffern 6000 und 6002 wird die UV-GOÄ-Ziffer „17b“ in die Leistungslegende aufgenommen.

Gebührenanpassungen bei Schmerztherapie-Leistungen:

UV-GOÄ-Ziffer 6000

(zum 1-fachen Satz = 167,38 € für allgemeine und besondere Heilbehandlung)

 

UV-GOÄ-Ziffer 6001:

(zum 1-fachen Satz = 22,93 € für allgemeine und besondere Heilbehandlung)

 

Hier können Sie den Blogbeitrag als PDF-Datei herunterladen  

 

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