Injektionen sind fester Bestandteil des medizinischen Alltags in vielen Praxen. Damit Ihre Leistungen auch richtig abgerechnet und vergütet werden, ist eine korrekte Abrechnung nach der GOÄ wichtig. In diesem Beitrag erfahren Sie alles Wichtige zur GOÄ-Ziffer 252.
Was beschreibt die GOÄ-Ziffer 252?
Die GOÄ-Ziffer 252 steht für die Verabreichung einer Injektion auf folgenden Wegen:
- Subkutan (unter die Haut)
- Submukös (unter eine Schleimhaut)
- Intrakutan (in die Haut)
- Intramuskulär (in den Muskel)
Wie wird die GOÄ-Ziffer 252 berechnet?
GOÄ-Ziffer 252
Injektion, subkutan, submukös, intrakutan oder intramuskulär
(zum 2,3fachen Satz = 5,36 €)
Tipps für die optimale Abrechnung
- Eine Mehrfachberechnung ist zulässig, wenn:
-
- Zwei nicht mischbare Wirkstoffe verabreicht werden und jeweils ein eigener Einstich erforderlich ist.
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- Derselbe Wirkstoff an verschiedenen Körperstellen injiziert wird.
- Zusätzlich zur Leistung dürfen auch die Medikamentenkosten als Sachkosten separat berechnet werden.
- Injektionen auf Patientenwunsch, wie z. B. Vitamin- oder Mineralientherapien, können als individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) abgerechnet werden.
- Die intramuskulären Injektionen stellen eine delegierbare ärztliche Leistung dar. Als Ärzte können Sie daher geschultes und qualifiziertes Hilfspersonal mit der Durchführung dieser Injektionen beauftragen.
- Die intrakutane Reiztherapie (Quaddelbehandlung) ist gemäß der höher bewerteten GOÄ-Ziffer 262 abzurechnen, während die Hyposensibilisierungsbehandlung der höher bewerteten GOÄ-Ziffer 263 zugeordnet wird.
Häufige Fehler vermeiden
- Nicht mehrfach berechnungsfähig ist die Ziffer, wenn mehrere Arzneilösungen durch dieselbe Kanüle injiziert werden – unabhängig davon, ob sie gemischt oder nacheinander verabreicht werden.
Eine Faktorsteigerung ist allerdings bis zum 3,5-fachen Satz möglich.
- Die Abrechnung ist ausgeschlossen, wenn die Injektion im Rahmen einer Impfung erfolgt, da hierfür andere Ziffern vorgesehen sind (z.B. GOÄ-Ziffer 375).
- Neben der GOÄ-Ziffer 252 sind die Ziffern 200, 270, 303, 375–378, 383–391, 435 sowie 490–495 nicht abrechnungsfähig.
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