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Patientenverfügung: Beratung und Erstellung korrekt nach GOÄ abrechnen

Als Arzt stehen Sie vor der Aufgabe, eine Patientenverfügung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abzurechnen. Dieser Beitrag hilft Ihnen, die Abrechnung korrekt und effizient durchzuführen.

 

Grundlagen der Abrechnung

Die Erstellung einer Patientenverfügung ist eine individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) und wird als Selbstzahlerleistung nach GOÄ abgerechnet. Bevor Sie mit der Beratung beginnen, sollten Sie einen schriftlichen Behandlungsvertrag mit dem Patienten abschließen.

 

Relevante GOÄ-Ziffern

Da die GOÄ keine eigene Leistungsziffer für die Beratung zur Erstellung einer Patientenverfügung sowie für die Unterstützung beim Ausfüllen vorsieht, ist gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ eine analoge Abrechnung erforderlich.

 

Beratungsgespräch:

GOÄ-Ziffer A34

Beratung zur Patientenverfügung (mind. 20 Minuten)

(zum 2,3fachen Satz = 40,22 €)

Abrechnungstipp: Dauert die Beratung deutlich länger als 20 Minuten, kann der Faktor bis zum 3,5fachen Satz gesteigert werden. Falls erforderlich, kann auch eine zweite Beratung stattfinden.

 

Erstellung und das Ausfüllen einer Patientenverfügung:

GOÄ-Ziffer A80

Erstellung und das Ausfüllen einer Patientenverfügung

(zum 2,3fachen Satz = 40,22 €)

 

Schreibgebühr:

GOÄ-Ziffer 95

Schreibgebühr, je angefangene DIN A 4-Seite

(zum 1fachen Satz = 3,50 €)

 

Durch die Kombination dieser GOÄ-Ziffern sichern Sie eine faire und transparente Vergütung für Ihren Zeitaufwand und Ihre fachliche Expertise. So können Sie Ihre Leistung bei der Erstellung von Patientenverfügungen korrekt abrechnen – zum Vorteil sowohl für Sie als auch für Ihre Patienten.

Hier können Sie den Blogbeitrag als PDF-Datei herunterladen  

 

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