Im Praxisalltag kommt es oft vor, dass ein Konsil zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten zur Erörterung der Diagnose und/oder der Therapie eines Patienten erbracht wurde und nicht berechnet wird. Dadurch geht Honorar verloren, das den Ärzten eigentlich zusteht.
Wie berechnet man die GOÄ-Ziffer 60 richtig?
GOÄ-Ziffer 60
Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten, für jeden Arzt
(zum 2,3fachen Satz = 16,09 €)
Abrechnungstipps:
- Die GOÄ-Ziffer 60 kann auch telefonisch erbracht werden
- Wird die Leistung sofort oder zu besonderen Zeiten erbracht, sind Zuschläge nach den Buchstaben E, F, G, H abrechenbar
Beispiel:
Der Privatpatient sitzt vor dem behandelnden Arzt und der Arzt ruft im Beisein des Patienten einen mitbehandelnden Kollegen an.
Dann ist die GOÄ-Ziffer 60 und der Zuschlag E abrechenbar.
Ebenso verhält es sich für den Arzt, der von einem mitbehandelnden Kollegen für einen Privatpatienten angerufen wird und sprechen möchte, dann kann die GOÄ-Ziffer 60 und der Zuschlag E für unverzügliche Ausführung abgerechnet werden.
- Zum Konsil erforderliche Hausbesuche, Wegegeld, Untersuchungen und Sonderleistungen kann jeder am Konsil beteiligte Arzt für sich abrechnen
- Für die konsiliarische Erörterung ist keine Mindestzeit vorgeschrieben
- Es empfiehlt sich, um Rückfragen von den Kostenträgern zu vermeiden, mindestens den Namen des Konsilarztes mit anzugeben
Achtung:
- Die GOÄ-Ziffer 60 darf nur berechnet werden, wenn sich der liquidierende Arzt zuvor oder in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der konsiliarischen Erörterung persönlich mit dem Patienten und dessen Erkrankung befasst hat
- Die Leistung ist nicht berechnungsfähig, wenn die Ärzte Mitglieder derselben Krankenhausabteilung oder derselben Gemeinschaftspraxis oder einer Praxisgemeinschaft von Ärzten gleicher oder ähnlicher Fachrichtung sind
- Sie ist nicht berechnungsfähig für routinemäßige Besprechungen (z.B. Röntgenbesprechung oder Patientenübergabe)
- Neben der GOÄ-Ziffer 60 sind folgende GOÄ-Ziffern nicht abrechnungsfähig: 3, 55, 61
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