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Hausbesuche gehören für viele niedergelassene Ärzte zum Praxisalltag. Bei der Privatabrechnung stellt sich jedoch schnell die Frage: Welche GOÄ-Ziffer gilt für einen Hausbesuch, wie wird das Wegegeld berechnet und welche weiteren Leistungen oder Zuschläge dürfen zusätzlich angesetzt werden?
Grundlage für einen ärztlichen Hausbesuch ist die GOÄ-Ziffer 50. Zusätzlich können unter bestimmten Voraussetzungen Wegegeld, weitere Untersuchungsleistungen sowie Zuschläge für dringende Besuche, Nachtzeiten, Wochenenden oder Feiertage berechnungsfähig sein.
In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen Schritt für Schritt, worauf Sie bei der Abrechnung eines Hausbesuchs nach GOÄ achten sollten.
Hausbesuch nach GOÄ: Abrechnung auf einen Blick
Welche GOÄ-Ziffer gilt für einen Hausbesuch?
Für einen gewöhnlichen ärztlichen Hausbesuch ist grundsätzlich die GOÄ-Ziffer 50 relevant.
GOÄ-Ziffer 50
Werden mehrere Patienten derselben häuslichen Gemeinschaft unmittelbar nacheinander besucht, ist eine Besonderheit zu beachten: Für den ersten Patienten kommt grundsätzlich GOÄ-Ziffer 50 infrage. Für einen weiteren Kranken derselben häuslichen Gemeinschaft im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang ist die GOÄ-Ziffer 51 vorgesehen.
GOÄ-Ziffer 51
Damit hängt die korrekte Abrechnung unter anderem davon ab, ob ein einzelner Patient oder mehrere Patienten derselben häuslichen Gemeinschaft besucht werden.
Was ist in der GOÄ-Ziffer 50 bereits enthalten?
Die GOÄ-Ziffer 50 enthält sowohl den Besuch als auch eine Beratung und eine symptombezogene Untersuchung.
Das ist für die Abrechnung besonders wichtig: Die GOÄ-Ziffer 1 für die Beratung sowie die GOÄ-Ziffer 5 für die symptombezogene Untersuchung können im selben Arzt-Patienten-Kontakt nicht zusätzlich neben der GOÄ-Ziffer 50 berechnet werden.
Auch die GOÄ-Ziffer 3 ist im selben Arzt-Patienten-Kontakt nicht neben der GOÄ-Ziffer 50 berechnungsfähig.
Anders kann es aussehen, wenn zwei eigenständige, zeitlich voneinander getrennte Arzt-Patienten-Kontakte stattfinden.
Ein typisches Beispiel: Der Patient wird zunächst telefonisch ärztlich beraten und erst später am selben Tag erfolgt aufgrund der weiteren Entwicklung ein Hausbesuch. Die telefonische Beratung nach GOÄ-Ziffer 1 und der spätere Hausbesuch nach GOÄ-Ziffer 50 sind dann voneinander getrennte Inanspruchnahmen und müssen entsprechend als eigenständige Leistungen betrachtet werden.
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Welche Leistungen können zusätzlich zum Hausbesuch abgerechnet werden?
Leistungen, die über die in GOÄ-Ziffer 50 enthaltene Beratung und symptombezogene Untersuchung hinausgehen, können je nach tatsächlich erbrachtem Leistungsinhalt zusätzlich berechnungsfähig sein.
Dazu können beispielsweise umfangreichere Untersuchungen nach den GOÄ-Ziffern 6, 7 oder 8 gehören. Voraussetzung ist, dass der jeweilige Leistungsinhalt vollständig erbracht und medizinisch erforderlich ist.
Auch die GOÄ-Ziffer 4 für Fremdanamnese beziehungsweise Unterweisung und Führung von Bezugspersonen kann in einer passenden Behandlungssituation relevant sein.
Eine weitere mögliche Leistung ist die GOÄ-Ziffer 34, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere eine mindestens 20-minütige Erörterung im Zusammenhang mit einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung. Zu beachten ist, dass die GOÄ-Ziffern 4 und 34 nicht nebeneinander berechnungsfähig sind.
Bei einem krankheitsbedingt notwendigen längeren Verweilen beim Patienten kann außerdem die GOÄ-Ziffer 56 infrage kommen. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Arzt mindestens eine halbe Stunde verweilt und während dieser Zeit keine anderen ärztlichen Leistungen erbringt.
Welche Zuschläge sind bei einem Hausbesuch nach GOÄ möglich?
Für Hausbesuche zu besonderen Zeiten oder bei besonders dringender Anforderung können die Zuschläge beim Hausbesuch E, F, G und H sowie bei kleinen Kindern K2 relevant sein.
Dabei bestehen verschiedene Kombinationsausschlüsse. Zuschlag E darf beispielsweise nicht neben F, G oder H berechnet werden. H kann bei einem Besuch am Wochenende oder Feiertag zwischen 20 und 8 Uhr unter bestimmten Voraussetzungen mit F beziehungsweise G kombiniert werden.
Wichtig bei GOÄ-Ziffer 51: Werden die Zuschläge E, F, G oder H neben der GOÄ-Ziffer 51 berechnet, sind diese nur mit dem halben Gebührensatz anzusetzen.
Wie wird das Wegegeld nach GOÄ berechnet?
Zusätzlich zur Besuchsgebühr darf grundsätzlich Wegegeld nach § 8 GOÄ berechnet werden.
Die Höhe richtet sich nach dem Radius um die Praxisstelle sowie danach, ob der Besuch am Tag oder in der Nacht zwischen 20 und 8 Uhr erfolgt.
Von wo aus wird die Entfernung berechnet?
Grundsätzlich ist die Praxisstelle Ausgangspunkt für die Berechnung des Radius.
Erfolgt der Hausbesuch allerdings von der Wohnung des Arztes aus, tritt nach § 8 Abs. 2 GOÄ die Wohnung an die Stelle der Praxisstelle.
Das kann bei der Wahl der korrekten Wegegeldstufe einen entscheidenden Unterschied machen.
Wichtig: Beim Wegegeld nach § 8 GOÄ wird nicht die tatsächlich gefahrene Strecke für Hin- und Rückfahrt addiert. Entscheidend ist ausschließlich, in welchem Entfernungsradius sich die Besuchsstelle zur Praxis beziehungsweise zur Wohnung des Arztes befindet.
Was gilt bei mehreren Patienten in einem Haushalt?
Werden mehrere Patienten derselben häuslichen Gemeinschaft unmittelbar nacheinander besucht, wird nicht für jeden Patienten eine neue GOÄ-Ziffer 50 angesetzt.
Für den ersten Patienten kommt grundsätzlich die Ziffer 50 infrage. Für einen weiteren Kranken derselben häuslichen Gemeinschaft im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang ist die GOÄ-Ziffer 51 vorgesehen.
Auch beim Wegegeld gibt es eine Besonderheit: Werden mehrere Patienten in derselben häuslichen Gemeinschaft oder in einem Heim besucht, darf das Wegegeld unabhängig von der Anzahl der Patienten insgesamt nur einmal und anteilig berechnet werden.
Beispiel zum Mitbesuch
Ein Arzt besucht zwei privatversicherte Familienangehörige unmittelbar nacheinander in derselben Wohnung.
Für den ersten Patienten kann grundsätzlich GOÄ-Ziffer 50 angesetzt werden, für den zweiten Patienten GOÄ-Ziffer 51. Das für die Anfahrt anfallende Wegegeld darf jedoch nicht zweimal vollständig berechnet werden, sondern muss entsprechend aufgeteilt werden.
Was gilt bei Hausbesuchen über mehr als 25 Kilometer?
Bei einer Entfernung von mehr als 25 Kilometern tritt an die Stelle des Wegegeldes eine Reiseentschädigung nach § 9 GOÄ.
Bei Nutzung des eigenen Pkw beträgt die Entschädigung 0,26 € je zurückgelegtem Kilometer. Bei Nutzung anderer Verkehrsmittel können die tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt werden.
Zusätzlich sieht § 9 GOÄ eine Abwesenheitsentschädigung vor:
- bis zu acht Stunden Abwesenheit: 51,13 €
- mehr als acht Stunden Abwesenheit: 102,26 € je Tag
- notwendige Übernachtungskosten können zusätzlich ersetzt werden.
Wichtig: Bei einer Entfernung von mehr als 25 Kilometern wird nicht zusätzlich das normale Wegegeld nach § 8 GOÄ angesetzt. Die Reiseentschädigung tritt an dessen Stelle.
Beispiel: Hausbesuch nach GOÄ richtig abrechnen
Ein Arzt fährt tagsüber zu einem Privatpatienten, der sich innerhalb eines Radius von sieben Kilometern zur Praxis befindet.
Für einen üblichen Hausbesuch können zunächst folgende Positionen relevant sein:
- GOÄ-Ziffer 50, 2,3-fach: 42,90 €
- Wegegeld für mehr als 5 bis 10 km, tagsüber: 10,23 €
Damit ergibt sich bereits ein Betrag von 53,13 €, bevor gegebenenfalls weitere tatsächlich erbrachte und zusätzlich berechnungsfähige Leistungen berücksichtigt werden.
Wird beispielsweise zusätzlich eine umfangreichere Untersuchung erbracht, sollte geprüft werden, ob eine der GOÄ-Ziffern 6 bis 8 berechnungsfähig ist. Erfolgt der Besuch zu einer besonderen Zeit oder aufgrund einer dringenden Anforderung, können außerdem entsprechende Zuschläge relevant sein.
Die 5 häufigsten Fehler bei der Abrechnung von Hausbesuchen
Aus unserer Erfahrung mit der Prüfung und Optimierung privatärztlicher Abrechnungen gibt es einige Punkte, bei denen sich ein besonders genauer Blick lohnt:
1) Wegegeld wird vergessen: Neben einem ärztlichen Besuch kann Wegegeld nach § 8 GOÄ zusätzlich berechnungsfähig sein.
2) GOÄ-Ziffer 1 oder 5 werden zusätzlich zu GOÄ 50 angesetzt: Beratung und symptombezogene Untersuchung sind bereits Bestandteil der GOÄ 50.
3) GOÄ-Ziffer 50 und 51 werden verwechselt: Bei weiteren Patienten derselben häuslichen Gemeinschaft ist die besondere Regelung der Ziffer 51 zu beachten.
4) Wegegeld wird bei mehreren Patienten mehrfach voll berechnet: In derselben häuslichen Gemeinschaft oder einem Heim darf es insgesamt nur einmal und anteilig berechnet werden.
5) Zuschläge werden nicht geprüft: Zeitpunkt und Dringlichkeit des Besuchs können zusätzliche Zuschläge ermöglichen.
Checkliste: Hausbesuch nach GOÄ abrechnen
Gehen Sie bei der Abrechnung eines Hausbesuchs am besten Schritt für Schritt vor:
- Welche Besuchsziffer ist anzusetzen?
Handelt es sich um einen Hausbesuch nach GOÄ-Ziffer 50 oder wurde ein weiterer Patient derselben häuslichen Gemeinschaft besucht, sodass GOÄ-Ziffer 51 relevant ist?
- Welche zusätzlichen Leistungen wurden tatsächlich erbracht?
Prüfen Sie, ob über die in GOÄ-Ziffer 50 bereits enthaltene Beratung und symptombezogene Untersuchung hinaus weitere Untersuchungen oder andere eigenständig berechnungsfähige Leistungen durchgeführt wurden.
- Gab es einen separaten Arzt-Patienten-Kontakt vor oder nach dem Hausbesuch?
Beispielsweise kann eine zeitlich getrennte telefonische Beratung einen eigenständigen Kontakt darstellen. Dokumentieren Sie in solchen Fällen die jeweiligen Uhrzeiten.
- Wie weit ist die Besuchsstelle von der Praxis bzw. der Wohnung des Arztes entfernt?
Bis 25 km richtet sich das Wegegeld nach § 8 GOÄ nach dem jeweiligen Radius. Bei einer Entfernung von mehr als 25 km ist zu prüfen, ob stattdessen die Reiseentschädigung nach § 9 GOÄ anzusetzen ist.
- Fand der Hausbesuch zwischen 20 und 8 Uhr statt?
Dann ist sowohl beim Wegegeld als auch bei möglichen Zuschlägen die Nachtzeit zu berücksichtigen.
- Fand der Hausbesuch an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag statt?
Prüfen Sie, ob ein entsprechender Zuschlag berechnungsfähig ist.
- Wurde der Hausbesuch dringend angefordert und unverzüglich durchgeführt?
Dann kann der entsprechende Dringlichkeitszuschlag relevant sein.
- Ist der Patient noch keine vier Jahre alt?
Dann sollte geprüft werden, ob der Zuschlag K2 berechnungsfähig ist.
- Wurden mehrere Patienten derselben häuslichen Gemeinschaft oder in einem Heim besucht?
Dann muss neben der korrekten Besuchsziffer insbesondere darauf geachtet werden, dass das Wegegeld insgesamt nur einmal und anteilig berechnet wird.
Häufige Fragen zur Abrechnung von Hausbesuchen nach GOÄ
Wie hoch ist der Wert der GOÄ-Ziffer 50?
Die GOÄ-Ziffer 50 ist mit 320 Punkten bewertet. Beim üblichen 2,3-fachen Gebührensatz ergibt sich für den Hausbesuch ein Betrag von 42,90 €. Die GOÄ-Ziffer 50 umfasst den Besuch einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung.
Was kann ein Arzt für einen Hausbesuch bei Privatpatienten abrechnen?
Für einen klassischen Hausbesuch bei einem Privatpatienten ist grundsätzlich die GOÄ-Ziffer 50 relevant. Zusätzlich können – abhängig von der konkreten Situation – weitere eigenständig berechnungsfähige Leistungen, Wegegeld nach § 8 GOÄ sowie Zuschläge beispielsweise für Nacht-, Wochenend- oder dringende Besuche hinzukommen.
Ist bei einem Hausbesuch nach GOÄ das Wegegeld bereits enthalten?
Nein. Das Wegegeld ist nicht in der GOÄ-Ziffer 50 enthalten und kann bei einem Hausbesuch grundsätzlich zusätzlich nach § 8 GOÄ berechnet werden. Die Höhe richtet sich nach dem Radius zwischen Praxis beziehungsweise Wohnung des Arztes und der Besuchsstelle sowie nach der Tageszeit.
Wie hoch ist die GOÄ-Wegepauschale für einen Hausbesuch?
Das Wegegeld nach § 8 GOÄ richtet sich nach der Entfernung und danach, ob der Hausbesuch am Tag oder in der Nacht stattfindet. Je nach Radius beträgt das Wegegeld zwischen 3,58 € und 15,34 € am Tag beziehungsweise zwischen 7,16 € und 25,56 € in der Nacht.
Bei einer Entfernung von mehr als 25 Kilometern tritt an die Stelle des Wegegeldes die Reiseentschädigung nach § 9 GOÄ.
Was beinhaltet die GOÄ-Ziffer 51?
Die GOÄ-Ziffer 51 ist für den Besuch eines weiteren Patienten derselben häuslichen Gemeinschaft vorgesehen, wenn dieser in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einem Hausbesuch nach GOÄ-Ziffer 50 erfolgt. Auch die GOÄ-Ziffer 51 umfasst Beratung und symptombezogene Untersuchung.
Was bedeutet ein dringend angeforderter Hausbesuch nach GOÄ?
Nicht jeder angeforderte Hausbesuch gilt automatisch als dringend. Für den Zuschlag E muss die Leistung dringend angefordert und unverzüglich ausgeführt worden sein. Entscheidend sind daher die konkrete medizinische Situation und die zeitnahe Durchführung des Hausbesuchs.
Werden beim Wegegeld Hin- und Rückweg berechnet?
Nein. Beim Wegegeld nach § 8 GOÄ werden Hin- und Rückweg nicht zusammengerechnet. Entscheidend ist der Radius zwischen Praxisstelle beziehungsweise Wohnung des Arztes und der Besuchsstelle.
Liegt der Patient beispielsweise sieben Kilometer von der Praxis entfernt, gilt die Entfernungskategorie „mehr als 5 bis 10 Kilometer“. Die insgesamt für Hin- und Rückfahrt gefahrenen rund 14 Kilometer führen nicht zur nächsthöheren Wegegeldstufe.
Fazit: Hausbesuche vollständig und korrekt nach GOÄ abrechnen
Bei der Abrechnung eines Hausbesuchs kommt es auf mehr an als nur die GOÄ-Ziffer 50. Wegegeld, zusätzliche Untersuchungen, Mitbesuche und Zuschläge können die Abrechnung ergänzen – müssen aber jeweils die Voraussetzungen der GOÄ erfüllen.
Besonders wichtig ist eine saubere Dokumentation: Was wurde beim Patienten erbracht? Wann fand der Hausbesuch statt? Wie weit war die Besuchsstelle entfernt? Wurden mehrere Patienten derselben häuslichen Gemeinschaft behandelt?
Wer diese Angaben konsequent dokumentiert und die Kombinationsregeln der GOÄ berücksichtigt, schafft eine gute Grundlage für eine vollständige und nachvollziehbare Privatabrechnung.
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