Skip to content
Notizblock auf dem Abrechnugstipps zu GOÄ-Zifffer 56 geschrieben wird.

GOÄ-Ziffer 56 Verweilgebühr korrekt abrechnen: Tipps & Beispiel

Die richtige Abrechnung der Verweilgebühr nach GOÄ-Ziffer 56 sorgt in der Praxis immer wieder für Unsicherheit. Wann genau darf sie berechnet werden, welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein und welche Fehler sollten Sie unbedingt vermeiden? Gerade weil die Ziffer an klare Bedingungen geknüpft ist, lohnt sich ein genauer Blick.

 

 

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 56?

Die GOÄ-Ziffer 56 bezeichnet die sogenannte Verweilgebühr, die für ärztliches Verweilen am Patienten ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer Leistungen berechnet werden darf, sofern dies krankheitsbedingt notwendig ist. Die Abrechnung erfolgt je angefangene halbe Stunde und ist erst möglich, wenn das Verweilen mindestens 30 Minuten beträgt.

 

Voraussetzungen für die Privatabrechnung

Um die Verweilgebühr abzurechnen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Der Arzt verweilt mindestens eine halbe Stunde beim Patienten ohne andere ärztliche Leistungen.
  • Die Wartezeit muss medizinisch notwendig sein, beispielsweise zur Beobachtung nach einer Behandlung oder nach einer Infusion.
  • Bei Geburtsbeistand ist die Ziffer erst nach zwei Stunden für weiteres Verweilen abrechnungsfähig.

 

Wie wird die GOÄ-Ziffer 56 berechnet?

GOÄ-Ziffer 56

Verweilen, ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer ärztlicher Leistungen - wegen Erkrankung erforderlich, je angefangene halbe Stunde

(zum 1,8fachen Satz 18,89 €)

 

Praxisbeispiel zur GOÄ-Ziffer 56 Verweilgebühr

Eine Ärztin besucht einen Patienten zu Hause an einem Sonntagabend um 20:40 Uhr. Nach einer Untersuchung und einer Infusion verweilt sie anschließend 35 Minuten beim Patienten, ohne weitere ärztliche Leistungen zu erbringen. Da die Verweildauer über 30 Minuten liegt, kann die Verweilgebühr nach GOÄ-Ziffer 56 für zwei angefangene halbe Stunden berechnet werden.

Die Verweilgebühr selbst darf nicht während der Infusion berechnet werden, denn die Infusion ist eine eigenständige, separat abrechenbare Leistung.

 

Folgende GOÄ-Ziffern können im Beispiel abgerechnet werden:

  • GOÄ-Ziffer 50: Hausbesuch
  • WGN10: Wegegeld bei Nacht 10 km
  • Zuschlag H: Zuschlag für Sonn- und Feiertagsarbeit (einmalig für den Hausbesuch)
  • Zuschlag F: Zuschlag für Leistungen in der Zeit von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr (einmalig für den Besuch)
  • GOÄ-Ziffer 7: Untersuchung eines Organsystems
  • GOÄ-Ziffer 271: Infusion (eigenständige, separat abrechenbare Leistung)
  • GOÄ-Ziffer 56: Verweilgebühr (hier zweimal für eine Verweildauer von 35 Minuten)
  • Zuschlag H: Zuschlag für Leistungen an Sonn- und Feiertagen (zweimal für die Inanspruchnahme)
  • Zuschlag F: Zuschlag für in der Zeit von 20 bis 22 Uhr oder 6 bis 8 Uhr erbrachte Leistungen (zweimal für die Inanspruchnahme)

Wichtig: Die Verweilgebühr GOÄ-Ziffer 56 darf nicht während der Infusion GOÄ-Ziffer 271 angesetzt werden, sondern nur für die reine Verweilzeit ohne weitere ärztliche Leistung.

Zu beachten ist außerdem die Ausnahmeregelung in Satz 3 der allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt B V, wonach die Zuschläge im Falle der GOÄ-Ziffer 56 entsprechend der Häufigkeit des Ansatzes der GOÄ-Ziffer 56 abgerechnet werden dürfen.

 

Abrechnungstipps für die GOÄ-Ziffer 56

 

  • Nach 30 Minuten kann die Ziffer stets zweimal und nicht nur einmal berechnet werden (ab 30,5 Minuten sind zwei Ansätze möglich).
  • Die Dokumentation muss die medizinische Notwendigkeit, die genaue Verweildauer und die Gründe enthalten.
  • Wird die Leistung sofort oder zu besonderen Zeiten erbracht, sind Zuschläge nach den Buchstaben E, F, G und H abrechenbar.
  • Wenn die Leistung bei einem Kind unter vier Jahren erbracht wird, kann zusätzlich der Zuschlag K2 berechnet werden.

 

Häufige Fehler:

 

  • Neben GOÄ-Ziffer 56 sind folgende Ziffern nicht abrechnungsfähig: 3, 55, 61, 269a, 435, 448, 449 und 790 – 793.
  • Keine Berechnung bei Wunschverweis des Patienten ohne Notwendigkeit. Dann muss eine sogenannte Verlangensleistung vereinbart und ausgewiesen werden.
  • In der Praxis kommt es bei der Verweilgebühr häufig zu Abrechnungsfehlern. Besonders wichtig ist es, die folgenden Ausschlusskriterien zu beachten:
    • Während anderer abrechnungsfähiger Leistungen: Wenn eine medizinische Maßnahme ohnehin Zeit beansprucht (z. B. Infusion oder Operation), ist eine zusätzliche Verweilgebühr nicht möglich.
    • Bei Nichterscheinen des Patienten: Das bloße Warten auf einen bestellten, aber nicht erschienenen Kranken ist nicht abrechnungsfähig
    • Nach Narkosen: Die Betreuung in der Aufwachphase ist über die GOÄ-Ziffer 448 und 449 abgedeckt und kann nicht zusätzlich über GOÄ-Ziffer 56 abgerechnet werden.
    • Bei Regionalanästhesien: Die Überwachung fällt nicht unter die Verweilgebühr.
    • Vorbereitungszeiten: Auch die Zeit, die für die Vorbereitung eines Eingriffs benötigt wird, zählt nicht als abrechnungsfähiges Verweilen.
    • Wartezeiten auf Fremdleistungen: Wird auf Laborbefunde, Röntgen, Assistenz oder eine Schnellschnitt-Untersuchung gewartet, ist keine GOÄ-Ziffer 56 möglich.
    • Geburtsbeistand: Bei Geburtsbeistand ist eine Abrechnung der Verweilgebühr mit GOÄ-Ziffer 56 erst nach Ablauf von zwei Stunden möglich. Dies ergibt sich aus den Vorgaben der GOÄ-Ziffer 1021.
    • Dienstbereitschaft: Das reine Bereitstehen, z. B. in der Geburtshilfe, gilt nicht als Verweilen am Patienten.
    • Begleitendes Verweilen: Zeiten, die ohnehin durch Beratung, Untersuchung oder Besuch entstehen, dürfen nicht zusätzlich angesetzt werden.
    • Kurzfristige Beobachtungen: Ein bloßes „Hinsehen“ zwischen anderen Behandlungen reicht nicht für eine Abrechnung aus.

 

Hier können Sie den Blogbeitrag als PDF-Datei herunterladen  

 

Wir kümmern uns um Ihre Abrechnung – damit Sie sich um Ihre Patienten kümmern können!

Dank unserer Unterstützung wird Ihre Privatabrechnung nach GOÄ optimal aufgestellt – einfach, transparent und rechtssicher.

Kontaktieren Sie uns, wir freuen uns auf Ihre Anfrage:

📅 Wunsch-Termin wählen: Jetzt buchen

📞 Telefon:   0221 / 94 86 49-0

✉️ E-Mail:     info@kad-koeln.de