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GOAE-Ziffer 269 und 269a

Akupunktur nach GOÄ-Ziffer 269 und 269a richtig abrechnen

In der GOÄ erfolgt die Abrechnung der Akupunktur mittels der GOÄ-Ziffer 269 oder 269a. Die Leistungsbeschreibung bezieht sich auf die Anwendung der Nadelstich-Technik zur Schmerzbehandlung.

Der Unterschied zwischen beiden Leistungen liegt in der vorgegebenen Zeit. Die GOÄ-Ziffer 269 gilt für Behandlungen bis zu 20 Minuten, während Ziffer 269a ab 21 Minuten angesetzt wird.

 

GOÄ-Ziffer 269

Akupunktur (Nadelstich-Technik) zur Behandlung von Schmerzen, je Sitzung

(zum 2,3fachen Satz = 26,81 €)

und

GOÄ-Ziffer 269a

Akupunktur (Nadelstich-Technik) mit einer Mindestdauer von 20 Minuten zur Behandlung von Schmerzen, je Sitzung

(zum 2,3fachen Satz = 46,92 €)

 

Während der Akupunktur ist eine kontinuierliche Anwesenheit des Arztes nicht zwingend erforderlich. Dennoch liegt das Setzen der Nadeln und gegebenenfalls durchgeführte Stimulationen in ärztlicher Verantwortung. Auch die kurze Überwachung des Patienten während der Akupunktur zählt als ärztliche Leistung.

Nach Ablauf der festgelegten Akupunkturdauer können geschulte und angewiesene Helferinnen die Nadeln entfernen. Da keine permanente Anwesenheit des Arztes erforderlich ist, ist eine separate Verweildauer nicht berechnungsfähig.

 

Abrechnungstipps:

 

  • Die Sachkosten für die Akupunkturnadeln können gemäß § 10 Abs. 1 der GOÄ berechnet werden.
  • Einsatz auf Patientenwunsch als IGeL-Leistung zum Beispiel als Schmerzbehandlung
  • Ein erhöhter Aufwand kann durch eine Faktorsteigerung gemäß § 5 Abs. 2 der GOÄ geltend gemacht werden
  • Sollten aus medizinischen Gründen zwei Akupunktursitzungen am selben Tag notwendig sein (beispielsweise vormittags und nachmittags), kann die Leistung auch zweimal in Rechnung gestellt werden. In solchen Fällen ist es ratsam, die Uhrzeiten in der Rechnung anzugeben.
  • Andere Formen der Akupunktur, wie beispielsweise Moxibustion (Moxa) und Laserakupunktur, können analog entsprechend der GOÄ-Ziffer 269 oder 269a gemäß § 6 Absatz 2 abgerechnet werden.

 

Achtung:

 

  • Die GOÄ-Ziffer 269 und 269a sind nicht nebeneinander abrechnungsfähig
  • Mehrfachabrechnungen in einer Sitzung sind nicht möglich
  • Die Elektroakupunktur nach Voll fällt nicht unter den Leistungen gemäß der GOÄ-Ziffer 269 und 269a, sondern kann analog gemäß der GOÄ-Ziffer 832 abgerechnet werden

 

 

Hier können Sie den Blogbeitrag als PDF-Datei herunterladen  

 

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