In der komplexen Welt der GOÄ können Fehler in der Privatabrechnung schnell passieren, oft mit unangenehmen finanziellen Folgen. Nicht selten führen kleine Ungenauigkeiten zu Rückfragen oder Honorarkürzungen durch Kostenträger. Damit Ihnen das nicht passiert, stellen wir Ihnen die fünf häufigsten Stolperfallen vor und zeigen, wie Sie diese geschickt umgehen.
Fehler 1: Mehrfache Ziffernangabe ohne Zeitangabe und Begründung in der Privatabrechnung
Wird eine Leistung, beispielsweise eine Beratung, am selben Tag mehrfach erbracht und abgerechnet, verlangen die Kostenträger eine genaue Zeitdokumentation. Die Angabe der Uhrzeit für die jeweilige Leistung ist wichtig, um die zeitliche Trennung zu belegen und eine doppelte Abrechnung zu vermeiden.
Eine zusätzliche Begründung ist nicht grundsätzlich vorgeschrieben, kann aber bei komplexeren Fällen oder auf Anforderung der Kostenträger notwendig sein. Eine plausible Erklärung, wie unterschiedliche Diagnosen oder separate Beratungsgespräche, stärkt die Nachvollziehbarkeit und beugt Rückfragen vor.
Praxisbeispiel zeitlich getrennten Leistungen:
GOÄ-Ziffer 1 (Beratung)
- 10:00 Uhr - Beratung zu Rückenschmerzen
- 16:30 Uhr - erneute Beratung aufgrund neuer Symptome am Knie
Fehlt diese zeitliche und sachliche Dokumentation, führt dies oft zu Kürzungen oder Ablehnungen.
Fehler 2: Vertragsart und Faktoren in der Privatabrechnung richtig hinterlegen
In der privaten Krankenversicherung existieren zahlreiche unterschiedliche Tarife, daher bedeutet privat versichert nicht automatisch dasselbe. Vor jeder Behandlung sollte daher die Privatanmeldung vom Patienten ausgefüllt und der angegebene Tarif sorgfältig geprüft werden. Patienten sind verpflichtet, ihren speziellen Versicherungsstatus vor der Behandlung mitzuteilen.
Besonderes Augenmerk gilt dabei der korrekten Hinterlegung des Versicherungstarifs inklusive der dazugehörigen Faktoren im Praxisverwaltungssystem. Nur so können unnötige Rückfragen und Korrekturen bei der Abrechnung vermieden werden.
Viele Tarife erstatten die Leistungen nur bis zum sogenannten Schwellenwert der GOÄ. Bei Tarifvarianten wie KVB I–III, Standard-, Basis- oder Studententarifen ist eine Faktorsteigerung nicht möglich.
Übersicht der verschiedenen Tarife in der Privatabrechnung:
|
Tarif
|
Ärztliche Leistung |
Technische Leistung |
Labor |
|
Normal privat versichert |
2,30
|
1,80 |
1,15 |
|
Post-B |
1,90 |
1,50 |
1,15 |
|
KVB l-lll |
2,20 |
1,80 |
1,15 |
|
KVB IV |
2,30 |
1,80 |
1,15 |
|
Standardtarif |
1,80 |
1,38 |
1,16 |
|
Basistarif |
1,20 |
1,00 |
0,90 |
|
Studententarif |
1,70 |
1,30 |
1,10 |
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Fehler 3: Faktorsteigerungen ohne patientenbezogene Begründung
Sobald ein Steigerungsfaktor über den Schwellenwert hinaus angesetzt wird, ist immer eine nachvollziehbare, patientenbezogene Begründung zwingend erforderlich. Die Begründung muss sich klar auf die Schwierigkeit, den außergewöhnlichen Zeitaufwand oder besondere Umstände bei der Ausführung der einzelnen Leistung beziehen.
Allgemeine oder pauschale Aussagen wie „erhöhter Zeitaufwand“ oder „technisch schwierig“ reichen meist nicht aus und führen zu Rückfragen oder Kürzungen durch die Kostenträger. Stattdessen sollte die Begründung konkret, verständlich und nachvollziehbar formuliert sein und muss sich in der Dokumentation der einzelnen Leistung widerspiegeln.
Wer unsicher bei der Auswahl des richtigen Steigerungsfaktors ist, dem empfehlen wir unseren ausführlichen Blogbeitrag mit Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Auswahl des richtigen Steigerungsfaktors. Dort finden Sie zudem ein kostenloses PDF mit vielen konkreten Begründungen und Beispielen zu zahlreichen GOÄ-Ziffern. Ein praktisches Hilfsmittel für Ihre Privatabrechnung!
Fehler 4: Unzulässige Mehrfachabrechnung von Zuschlägen in der GOÄ
Ein häufiger Fehler bei der GOÄ-Abrechnung ist die falsche Mehrfachabrechnung von Zuschlägen. Zuschläge dürfen in der Regel nur einmal je Behandlungstag abgerechnet werden und nicht der Anzahl der Hauptleistungen angepasst werden.
Beispiel:
- Hauptleistung: GOÄ-Ziffer 2404 (Exzision einer größeren Geschwulst)
- Zuschlag: Nummer 443 (Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen)
Wird Ziffer 2404 mehrmals abgerechnet, darf der Zuschlag 443 trotzdem nur einmal je Sitzung berechnet werden. Eine doppelte Abrechnung, also „Zuschlag 443 x2“, ist unzulässig und führt zu Kürzungen.
So vermeiden Sie unnötige Honorarkürzungen und sichern eine ordnungsgemäße Abrechnung:
- Zuschläge für operative Leistungen (z. B. 440 bis 445) dürfen nur einmal pro Sitzung angesetzt werden, unabhängig davon, wie viele Hauptleistungen erbracht werden.
- Einige Zuschläge schließen sich gegenseitig aus oder dürfen nur in bestimmten Kombinationen abgerechnet werden. Daher ist es wichtig, die GOÄ-Textlegenden und Abrechnungshinweise genau zu beachten.
- Als Kunde beim KAD stehen Ihnen bei Abrechnungsfragen unsere erfahrenen Experten jederzeit zur Verfügung.
Fehler 5: Nichtbeachtung von Ausschlussziffern
Bei der Privatabrechnung nach GOÄ ist es entscheidend zu beachten, dass bestimmte Ziffern im gleichen Arzt-Patienten-Kontakt nicht nebeneinander abgerechnet werden dürfen. Diese sogenannten Ausschlussziffern regeln, welche Leistungen sich gegenseitig ausschließen.
Beispiele wichtiger Ausschlussregelungen:
- Neben der GOÄ-Ziffer 2 sind keine weiteren GOÄ-Ziffern im gleichen Arzt-Patienten-Kontakt abrechnungsfähig.
- Die Leistung nach GOÄ-Ziffer 29 (Gesundheitsuntersuchung) darf nicht gleichzeitig mit bestimmten anderen Ziffern, z. B. 1, 3, 5 - 8 abgerechnet werden.
- Verbandsleitungen nach GOÄ-Ziffer 200 sind bei operativen Eingriffen, Ätzung, Fremdkörperentfernung, Punktionen, Infusionen, Transfusionen oder Injektionen nicht separat abrechenbar, da sie in der Hauptleistung enthalten sind.
Das Ignorieren dieser Ausschlussbestimmungen führt dazu, dass die Versicherung Ziffern streicht und somit zu Honorarkürzungen. Zur Vermeidung solcher Fehler ist es wichtig, die zugehörigen GOÄ-Legenden und Ausschlussziffern genau zu prüfen.
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