Skip to content
Abrechnungstipps GOÄ-Ziffer 200

Verband nach GOÄ-Ziffer 200 richtig abrechnen

In diesem Beitrag steht die GOÄ-Ziffer 200 im Fokus, welche das Anlegen von Verbänden betrifft. Dabei bezieht sich diese Ziffer, insbesondere auf die Abrechnung einfacher Verbände, wie zum Beispiel Salbenverbände. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass bestimmte Verbandstypen, darunter Schnell- oder Sprühverbände, Augen-, Ohrenklappen und Dreiecktücher, einschließlich Pflaster, von dieser Gebührenposition ausgeschlossen sind.

 

GOÄ-Ziffer 200

Verband - ausgenommen Schnell- und Sprühverbände, Augen-, Ohrenklappen oder Dreiecktüche

(zum 2,3fachen Satz = 6,03 €)

 

Abrechnungstipps:

  • Es sind Wundverbände, Salbenverbände sowie Verbände im Rahmen der Behandlung von Hauterkrankungen berechnungsfähig.
  • Die GOÄ-Ziffer 200 kann mehrfach abgerechnet werden bei einem Patientenkontakt, wenn an mehreren Körperstellen ein Verband erforderlich ist.

Beispiel: Wenn bei einer Verletzung von drei Fingern am zweiten Tag jeder Finger einzeln verbunden wird, wäre dies als dreifache Anwendung der GOÄ-Ziffer 200 anzusetzen.

Wichtig ist hierbei zu beachten, dass die verschiedenen Körperregionen hinter jeder Ziffer 200 als Begründung angegeben werden müssen.

Bei einer Sekundärheilung ist in diesem Fall die dreifache Abrechnung der GOÄ-Ziffer 2006 möglich.

  • Die GOÄ-Ziffer 200 ist kombinierbar und kann mit anderen Leistungen, wie beispielsweise den Ziffern 201, 204, 206, 207, 208, 209, 210, 211, 212, 213 abgerechnet werden.
  • Es dürfen die entstandenen Sachkosten für den Verband laut § 10 der GOÄ berechnet werden.
  • Der Verband ist eine delegierbare ärztliche Leistung und ist somit auch vom Praxispersonal erbringbar.

 

Achtung:

  • Der Wundverband ist als abschließende Leistung neben einer OP-Ziffer nicht abrechnungsfähig.

Wenn jedoch an einer anderen Körperstelle ein Verband erforderlich ist, ohne dass an dieser Stelle eine der genannten Leistungen erbracht wurde, kann die GOÄ-Ziffer 200 in Rechnung gestellt werden.

Eine weitere Ausnahme besteht für den nachfolgenden postoperativen Verbandswechsel am gleichen Kalendertag, der mit Uhrzeit und entsprechender Begründung gemäß GOÄ abrechnungsfähig ist.

  • Ein Kompressionsverband ist laut GOÄ-Ziffer 204 als eigenständiges therapeutisches Ziel immer zusätzlich zur Operationsziffer berechnungsfähig.

 

Hier können Sie den Blogbeitrag als PDF-Datei herunterladen  

 

Möchten Sie das Optimum aus Ihrer Privatabrechnung herausholen?

Unsere Experten beraten Sie gerne bei der idealen Aufstellung der Privatabrechnung nach GOÄ. Kontaktieren Sie uns jetzt über unser Kontaktformular oder unter:

Telefon: 0221 / 94 86 49-0

E-Mail: info@kad-koeln.de