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Minimalistische Illustration einer Arztpraxis mit großem Kalenderblatt zum 31. Dezember, Arztrechnung, Stethoskop und Kugelschreiber auf dem Schreibtisch – Fokus auf medizinische Privatabrechnung und Frist zum Jahresende

Verjährung von Arztrechnungen: 3‑Jahres‑Frist einfach erklärt

Als Ärztin oder Arzt ist es entscheidend, die Verjährungsfristen für Ihre Honorarforderungen zu kennen. Denn wenn eine Forderung verjährt ist, können Sie Ihr Honorar nicht mehr gerichtlich durchsetzen.

In diesem Beitrag erfahren Sie in einfachen Schritten, wann eine ärztliche Honorarforderung verjährt, wie Sie die 3‑Jahres‑Frist richtig berechnen und wie Sie Verjährung mit einem professionellen Forderungsmanagement praktisch vermeiden.

 

Verjährungsfrist im Überblick: § 195, § 199 BGB und § 12 GOÄ

Die regelmäßige Verjährungsfrist für ärztliche Honorarforderungen beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB).

Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem Sie eine ordnungsgemäße, fällige Rechnung gestellt haben (§ 199 BGB) und nicht mit dem Behandlungsdatum.

Der Honoraranspruch entsteht grundsätzlich erst, wenn eine den Anforderungen des § 12 GOÄ entsprechende Rechnung gestellt wurde (Fälligkeit).


So berechnen Sie die Verjährungsfrist

 

Merksatz und Formel für den Praxisalltag:

  • Die Verjährung beginnt am 31.12. des Jahres, in dem die ordnungsgemäße, fällige Rechnung gestellt wurde.
  • Die Verjährung endet 3 Jahre später mit Ablauf des 31.12.

 

Formel:

Fristende = 31.12.(Rechnungsjahr) + 3 Kalenderjahre.

 

Konkretes Beispiel aus der Praxis

Behandlung: 15.01.2022

Rechnungsdatum: 01.04.2022

  • Anspruch entsteht mit ordnungsgemäßer, fälliger Rechnung am 01.04.2022
  • Fristbeginn: 31.12.2022
  • Fristende: 31.12.2025

Ab dem 01.01.2026 ist der Anspruch verjährt, und Sie haben keinen Anspruch mehr auf Bezahlung. 

 

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Häufige Fehler in der Praxis

 

  • Behandlungsdatum statt Rechnungsdatum als Startpunkt genommen:

Viele Praxen orientieren sich fälschlicherweise am Behandlungsdatum. Entscheidend ist jedoch die Rechnungsstellung und deren Fälligkeit.

 

  • Keine systematische Kontrolle der Offenpostenliste:

Offene Forderungen werden nicht regelmäßig überprüft, Mahnungen bleiben liegen, Fristen laufen still im Hintergrund ab.

 

  • Nur freundliche Zahlungserinnerungen, keine rechtssichere Hemmung:

Reine Mahnschreiben hemmen die Verjährung nicht. Für eine Hemmung sind z. B. ein gerichtlicher Mahnbescheid oder Klageerhebung erforderlich.

 

  • Verwirkung wird übersehen:

In Einzelfällen kann eine sehr spät gestellte Rechnung als „verwirkt“ gelten, obwohl noch keine Verjährung eingetreten ist (Zeit‑ und Umstandsmoment). Es gibt dazu unterschiedliche Gerichtsentscheidungen, teils schon nach wenigen Jahren, teils auch bei deutlich längeren Zeiträumen.
Je länger der Zeitraum zwischen Behandlungsende und Rechnungsstellung ist und je mehr der Patient darauf vertrauen durfte, dass keine Rechnung mehr kommt, desto höher ist das Risiko der Verwirkung des Honoraranspruchs. Daher sollten Arztrechnungen möglichst zeitnah erstellt werden.

 

FAQ: Häufige Fragen zur Verjährung von Arztrechnungen

 

Wann beginnt die Verjährungsfrist meiner Arztrechnung? Die 3‑Jahres‑Frist beginnt mit dem 31.12. des Jahres, in dem eine ordnungsgemäße, fällige Rechnung gestellt wurde.
Spielt das Behandlungsdatum für die Verjährung eine Rolle? Nein. Maßgeblich ist die Rechnungsstellung und ihre Fälligkeit. Das Behandlungsdatum allein löst keine Verjährungsfrist der Honorarforderung aus.
Was passiert, wenn ich erst im Folgejahr abrechne? Dann verschiebt sich der Fristbeginn auf den 31.12. dieses späteren Jahres. Rechtlich ist das möglich, kann aber in bestimmten Konstellationen das Risiko einer Verwirkung erhöhen und verzögert Ihren Zahlungszufluss.
Hemmt eine einfache Mahnung die Verjährung? Nein. Freundliche Zahlungserinnerungen oder „normale“ Mahnungen reichen nicht aus, um die Verjährung zu hemmen. Erforderlich sind z. B. ein gerichtlicher Mahnbescheid oder Klage.
Was ist der Unterschied zwischen Verjährung und Verwirkung?

Verjährung ist eine gesetzlich geregelte Frist: Nach Ablauf können Sie den Anspruch nicht mehr gerichtlich durchsetzen.

Verwirkung bedeutet, dass der Anspruch aufgrund sehr langer Untätigkeit und besonderer Umstände als treuwidrig gilt. Er kann dann trotz fehlender Verjährung nicht mehr durchgesetzt werden.

Kann mein Honoraranspruch auch ohne Verjährung weg sein (Verwirkung)?

Ja, in Einzelfällen. Wenn Sie über einen sehr langen Zeitraum keine Rechnung stellen und der Patient davon ausgehen durfte, dass keine Forderung mehr kommt, kann der Anspruch verwirkt sein. Wie lange das genau ist, entscheiden Gerichte im Einzelfall.

 

Checkliste: So vermeiden Sie Verjährung in Ihrer Praxis

 

  • Rechnungen spätestens quartalsweise erstellen.
  • Offenpostenlisten mindestens einmal im Monat prüfen.
  • Mahnprozess mit klar definierten Stufen einführen (z.B. Zahlungserinnerung, Mahnung, letzte Mahnung).
  • Bei ausbleibender Zahlung rechtzeitig gerichtliches Mahnverfahren oder Klage einleiten (Hemmung der Verjährung).
  • Prozesse in der Praxissoftware hinterlegen und automatisieren, wo möglich.

Hier können Sie den Blogbeitrag als PDF-Datei herunterladen  

 

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