Die UV-GOÄ wurde zum 01.01.2026 an mehreren zentralen Stellen angepasst. Besonders relevant sind die Änderungen in Teil B („Grundleistungen und allgemeine Leistungen“) rund um Bescheinigungen und Verordnungen (UV-GOÄ-Ziffer 143 ff.), die Anpassungen in der Chirotherapie (Ziffern 3305 und 3306) sowie neue Gebührenwerte in der Schmerzmedizin (Ziffern 6003 und 6004).
In diesem Beitrag finden Sie eine verständliche, praxisnahe Übersicht: Was ändert sich konkret, welche neuen Leistungen kommen hinzu und was ist bei der Abrechnung zu beachten?
1) Teil B: Änderungen bei Grundleistungen und allgemeinen Leistungen
UV-GOÄ-Ziffer 17: Streichung eines Satzes zur Reha-Plan-Fortschreibung
In der Leistungsbeschreibung der UV-GOÄ-Ziffer 17 wird Satz 2 gestrichen:
„Die Fortschreibung des Reha-Planes ist durch die Gebühr abgegolten.“
2) UV-GOÄ-Ziffer 143: Neue Leistungslegende und viele neue abrechenbare Inhalte
Neue Leistungslegende der UV-GOÄ-Ziffer 143
Die bisherige Leistungslegende wird ersetzt durch:
„Bescheinigung zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit (§ 47 Vertrag Ärzte/UV-Träger)“
Neue Leistungen in UV-GOÄ-Ziffer 143 (a–l)
In der Leistungsbeschreibung werden folgende neue Leistungen ergänzt:
- 143a: Bescheinigung zum Bezug des Kinderverletztengeldes bzw. zum Nachweis der unfallbedingten Erkrankung des Kindes
- 143b: Bescheinigungen für Kleider- und Wäschemehrverschleiß
- 143c: Bestätigungen für Fahrkostenabrechnungen
- 143d: Verordnung für Krankentransport
- 143e: Verordnung von häuslicher Krankenpflege (§ 19 Vertrag Ärzte/UV-Träger)
- 143f: Verordnung von Krankengymnastik/Physiotherapie (F2400) und Ergotherapie (F2402)
- 143g: Verordnung von Rehasport und Funktionstraining (F2406)
- 143h: Verordnung von KSR (F2170), BGSW (F2150), EAP (F2410), ABMR (F2162)
- 143i: Verordnung von Hilfsmitteln (einschließlich orthopädischer Schuhe und Einlagen mit Vordruck F2404)
- 143j: F 2902: Hinzuziehung/Überweisung (§ 12 ÄV)
- 143k: Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA)
- 143l: Verordnung der ITT (Individuelle Tele-Therapie)
Die Leistungen der UV‑GOÄ‑Ziffern 143 bis 143l sind jeweils mit 3,69 € in der Allgemeinen Heilbehandlung und 3,69 € in der Besonderen Heilbehandlung abrechenbar.
Wichtige Abrechnungsregel für UV-GOÄ-Ziffer 143 bis 143l
Zusätzlich wird als verbindlicher Zusatz aufgenommen:
- Je Behandlungstag können die Leistungen der UV-GOÄ-Ziffern 143 bis 143l maximal dreimal abgerechnet werden.
- Die Bescheinigung/Verordnung ist in der Rechnung zu dokumentieren.
- Schulunfähigkeitsbescheinigungen sind grundsätzlich nicht abrechenbar.
Für Abrechnung und Praxisorganisation ist vor allem die Kombination aus Tageslimit und Dokumentationspflicht relevant. Empfehlenswert ist ein klarer interner Ablauf, der pro Behandlungstag prüft, welche Bescheinigungen/Verordnungen tatsächlich erstellt wurden und wie diese in der Rechnung sauber nachgewiesen werden.
3) UV-GOÄ-Ziffer 144 wird gestrichen
Die UV-GOÄ-Ziffer 144 (Vordruck Bescheinigung über Transportunfähigkeit (§ 38 Vertrag Ärzte/UV-Träger) entfällt vollständig. Praxen sollten sicherstellen, dass Abrechnungssoftware, Favoritenlisten, Ziffernsets und interne Vorlagen diese Position nicht mehr anbieten oder automatisch ziehen.
4) Teil L (Chirurgie, Orthopädie): Neue Fassungen der UV-GOÄ-Ziffern 3305 und 3306
UV-GOÄ-Ziffer 3305
Chirotherapeutische Mobilisation an der Wirbelsäule oder einem Extremitätengelenk einschließlich vorheriger funktioneller Untersuchung, je Sitzung
(Allgemeine Heilbehandlung: 13,77 €, Besondere Heilbehandlung: 17,13 €)
UV-GOÄ-Ziffer 3306
Chirotherapeutische Manipulation an der Wirbelsäule oder einem Extremitätengelenk einschließlich vorheriger funktioneller Untersuchung und Probezug, je Sitzung
(Allgemeine Heilbehandlung: 13,77 €, Besondere Heilbehandlung: 17,13 €)
Abrechnungsvoraussetzungen und Regeln für UV-GOÄ-Ziffer 3305 und 3306:
- Die Behandlung kann nur von D-Ärzten oder von diesen hinzugezogenen Ärzten erfolgen, die über eine Weiterbildung „Manuelle Medizin bzw. Chirotherapie“ verfügen.
- Andere Ärzte mit entsprechender Weiterbildung können diese Leistung nur nach vorheriger Kostenzusage des UV-Trägers abrechnen.
- Die Gelenke der Hand oder des Fußes gelten jeweils als ein Extremitätengelenk.
- Die Wirbelsäule ist als ein Abschnitt zu sehen.
- Im Behandlungsfall bis zu dreimal berechnungsfähig.
- Die behandelnden Gelenke sind in der Rechnung anzugeben.
5) Teil P: Anpassung der Gebühren in der Schmerzmedizin (UV-GOÄ-Ziffern 6003 und 6004)
In Teil P („Schmerzmedizinische Behandlungsentgelte“) werden die Gebühren der UV-GOÄ-Ziffern 6003 und 6004 an die Höhe der Gebühr der UV-GOÄ-Ziffer 118 (Stand 01.07.2025) angepasst.
UV-GOÄ-Ziffer 6003
Erstbericht Schmerzmedizinische Behandlung / Erstanamnese
(Allgemeine Heilbehandlung: 37,27 €, Besondere Heilbehandlung: 37,27 €)
UV-GOÄ-Ziffer 6004
Folgebericht Schmerzmedizinische Behandlung
(Allgemeine Heilbehandlung: 37,27 €, Besondere Heilbehandlung: 37,27 €)
6) Teil S: Anpassungen bei physiotherapeutischen Leistungen im Krankenhausbereich
In Teil S („Krankenhaussachleistungen, Obduktionen“) werden die Gebühren für physiotherapeutische Leistungen ab dem 01.01.2026 angepasst.
Hier können Sie den Blogbeitrag als PDF-Datei herunterladen
Wollen Sie Ihren Praxisalltag leichter machen?
Füllen Sie das Formular aus, wir melden uns innerhalb von 24 Stunden (werktags) persönlich bei Ihnen. Wir optimieren Ihre Abrechnung und schaffen mehr Zeit für Ihre Patienten.
