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Covid

GOÄ-Ziffer 34 bei Beratungen von COVID, Long-COVID und Post-COVID

Immer wieder kommt die Frage auf, wie länger andauernde Beratungen im Zusammenhang mit einer neu festgestellten, akuten COVID-Erkrankung mit schwerem Verlauf oder bei Feststellung einer Long-COVID oder Post-COVID Erkrankung abgerechnet werden können.

Wir empfehlen, bei der Abrechnung die GOÄ-Ziffer 34 zu berücksichtigen.

 

GOÄ-Ziffer 34:

Erörterung (Dauer mindestens 20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung - gegebenenfalls einschließlich Planung eines operativen Eingriffs und Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken -; einschließlich Beratung - gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen –

(zum 2,3fachen Satz in Höhe von 40,22 €)

 

Die Auswirkungen einer Coronavirus-Infektion kann durchaus lebensbedrohend oder nachhaltig lebensverändernd sein. Bereits der bloße Verdacht auf das Vorliegen einer COVID-Infektion erfüllt die Voraussetzungen für die entsprechende Erörterungsleistung und der Berechnung der Gebühr nach GOÄ-Ziffer 34. Dies gilt natürlich erst recht, wenn die Diagnose gesichert ist oder gar ein Verdacht auf Long-Covid vorliegt.

Weitere Abrechnungstipps zur GOÄ-Ziffer 34 um Monierungen oder Rückfragen von Kostenträger zu vermeiden finden Sie hier.


Hier können Sie den Blogbeitrag als PDF-Datei herunterladen  

 

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Telefon: 0221 / 94 86 49-0

E-Mail: info@kad-koeln.de