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UV-GOÄ: Gebühren steigen ab Juli um fünf Prozent

 

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat bekannt gegeben, dass die Gebührensätze der gesetzlichen Unfallversicherung in den nächsten fünf Jahren kontinuierlich ansteigen werden. Dieser Beschluss wurde von der Ständigen Gebührenkommission getroffen.

Die erste Erhöhung, die eine Steigerung um fünf Prozent beinhaltet, wird zum 1. Juli wirksam. Ab 2024 bis 2027 werden die Honorare für ärztliche Leistungen entsprechend der Entwicklung der Grundlohnsumme angepasst, jedoch maximal um jährlich fünf Prozent. Diese Anpassungen erfolgen jedes Jahr zum 1. Juli.

Es gibt jedoch Ausnahmen für bestimmte Bereiche, die separat mit anderen Berufsgruppen verhandelt werden. Zudem gilt die beschlossene Erhöhung nicht für PCR-Tests gemäß den UV-GOÄ-Ziffern 4780, 4782, 4783 und 4785. Für diese Tests sollen die Kosten neu bewertet werden.

 

Außerdem wurden weitere Änderungen in der

UV-GOÄ beschlossen:

 

  • UV-GOÄ-Ziffer 35

        Anpassung der Leistungslegende wie folgt:

        Beurteilung und Bewertung von Schnittbildern und /oder Röntgenbildern durch  den               D-Arzt bei einem Arztwechsel

 

  • UV-GOÄ-Ziffer 193

       Anpassung der Leistungslegende wie folgt:

       Übersendung von Krankengeschichten - auf Anforderung des UV-Trägers - gem. B. VI        Allgemeine Bestimmungen Nr.4 (zuzüglich Porto) 

       Die Nr. 193 UV-GOÄ kann neben der Nr. 34 UV-GOÄ abgerechnet werden

 

  • Im Teil B. VI. „Besondere Regelungen“ wird Nr. 4 der Allgemeinen Bestimmungen wie folgt gefasst:

        „4. Für die Übersendung von Krankengeschichten oder Auszügen (Fotokopien) daraus -        auf Anforderung des UV-Trägers - wird ungeachtet des Umfanges ein Pauschalsatz in        Höhe der Nr. 193 UV-GOÄ, zuzüglich Porto, vergütet. Sie müssen vom absendenden Arzt        durchgesehen und ihre Richtigkeit muss von diesem bescheinigt werden.

 

  •  Im Teil C. VI. „Sonographische Leistungen“ wird in den Allgemeinen Bestimmungen die Nummer 6 wie folgt gefasst:

       „6. Die sonographische Untersuchung eines Organs erfordert die Differenzierung der        Organstrukturen in mindestens zwei Ebenen und schließt gegebenenfalls die        Untersuchung unterschiedlicher Funktionszustände und die mit der gezielten        Organuntersuchung verbundene Darstellung von Nachbarorganen mit ein.“

       Die bisherige Nummer 6 in den Allgemeinen Bestimmungen wird zur Nummer 7

 

  • Im Teil C. VI. „Sonographische Leistungen“ wird bei der Nummer 411a UV-GOÄ nach den Wörtern „Andere Knochen/Gelenke die nicht in der Nr. 411 genannt“ das Wort „sind“ eingefügt.

 

  • Im Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger gemäß § 34 Abs. 3 SGB VII werden in § 17 die Wörter „Belastungserprobung oder Arbeitstherapie“ durch die Wörter „Stufenweise Wiedereingliederung“ ersetzt.

 

 

Hier können Sie den Blogbeitrag als PDF-Datei herunterladen  

 

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