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Telemedizin

Abrechnungsempfehlungen zum Telemonitoring bei Herzinsuffizienz

Die Bundesärztekammer und der PKV-Verband haben gemeinsame Abrechnungsempfehlungen für das Telemonitoring bei chronischer Herzinsuffizienz festgelegt, mit dem Ziel, die Überwachung und Behandlung von Personen mit Herzschwäche mithilfe modernster telemedizinischer Technik zu verbessern.

 

Abrechnungsempfehlungen für das Telemonitoring bei chronischer Herzinsuffizienz ab dem 01.01.2024:

 

GOÄ-Ziffer A33

Anleitung und Aufklärung des Patienten zu Grundprinzipien des Telemonitorings, zum Gebrauch der eingesetzten Geräte und zum Selbstmanagement

(zum 2,3fachen Satz = 40,22 €)

 

Achtung:

  • Die Leistung ist einmal zum Beginn der Behandlung berechnungsfähig.

 

GOÄ-Ziffer A551

Datenerfassung, Analyse und Sichtung von ggf. auftretenden Warnmeldungen (Datenmanagement) mittels kardialer Aggregate telemetrisch übertragener Daten im Rahmen eines Telemonitorings bei chronischer Herzinsuffizienz, je Kalendertag

(zum 1,8fachen Satz = 5,04 €)

 

Abrechnungstipps:

  • Wird die Leistung auch an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen durchgeführt, rechtfertigt dies eine Faktorsteigerung bis zum 2,5fachen Satz an diesen Tagen – gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ.
  • Beim Telemonitoring bei chronischer Herzinsuffizienz mittels kardialer Aggregate können als Nutzungspauschale Kosten in Höhe von 100 Euro pro Quartal für den Transmitter als Auslagen separat berechnet werden. Die Auslagen von 100 EUR je Quartal dürfen die tatsächlichen Kosten nicht übersteigen. Die tatsächlichen Auslagen sind auf Verlangen des Zahlungspflichtigen nachzuweisen.
  • Darüberhinausgehende Kosten für die Nutzung von Geräten und Anwendungen (Sachkosten), können nicht separat berechnet werden, sondern sind mit der Gebühr für die ärztliche Leistung abgegolten.

 

GOÄ-Ziffer A600

Datenerfassung, Analyse und Sichtung von ggf. auftretenden Warnmeldungen (Datenmanagement) mittels externer Messgeräte telemetrisch übertragener Daten im Rahmen eines Telemonitorings bei chronischer Herzinsuffizienz, je Kalendertag

(zum 2,3fachen Satz = 9,79 €)

 

Abrechnungstipps:

  • Wird die Leistung auch an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen durchgeführt, rechtfertigt dies eine Faktorsteigerung bis zum 3,5fachen Satz an diesen Tagen – gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ.

 

Achtung:

  • Die Kosten für die Nutzung von Geräten und Anwendungen (Sachkosten), können nicht separat berechnet werden, sondern sind mit der Gebühr für die ärztliche Leistung abgegolten.

 

GOÄ-Ziffer A60

Konsiliarische Erörterung von Warnmeldungen und den dazu veranlassten Maßnahmen und/oder patientenindividuelle Erörterung zwischen den am Telemonitoring beteiligten Ärzten, einschließlich der entsprechenden Dokumentation, je beteiligtem Arzt

(zum 2,3fachen Satz = 16,09 €)

 

Achtung:

  • Die Leistung nach GOÄ-Ziffer A60 ist nicht berechnungsfähig, wenn die Ärzte demselben ärztlichen telemedizinischen Zentrum (TMZ) angehören.

 

Hinweise zur Abrechnungsempfehlung:

 

  • Die medizinische Notwendigkeit für ein Telemonitoring ist bei Patienten mit chronischer Herzinsuffizienz in den Stadien NYHA-II und NYHA III jeweils mit einer EF <40% gegeben. Bei Patienten mit einer EF > 40 % muss mindestens eine Hospitalisierung wegen einer kardialen Dekompensation im Zeitraum von 12 Monaten vor Beginn des Telemonitorings stattgefunden haben.
  • Die Abrechnungsempfehlung gilt im Zeitraum 01.01.2024 – 31.12.2026. Die Bundesärztekammer und der PKV-Verband verständigen sich rechtzeitig nach gemeinsamer Evaluation über eine Verlängerung bzw. Anpassung dieser Analogempfehlungen

Bekanntmachung der Bundesärztekammer vom 28.12.2023

 

Hier können Sie den Blogbeitrag als PDF-Datei herunterladen  

 

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