Skip to content
Abrechnungstipps GOÄ-Ziffer 410 & 420

Abrechnung von Ultraschall nach GOÄ-Ziffern 410 und 420

Häufig kommt die Frage auf, wie man mehrere Ultraschalluntersuchungen nebeneinander abrechnen kann und wie es gerechtfertigt ist den Faktor zu erhöhen. Wir zeigen Ihnen die korrekte Abrechnung von Ultraschalluntersuchungen nach GOÄ-Ziffern 410 und 420.

Für die Abrechnung von Sonographie-Leistungen nach der GOÄ ist bei Privatpatienten oder bei Selbstzahlern keine zusätzliche Genehmigung notwendig, im Unterschied zur Abrechnung über den EBM für gesetzlich versicherte Patienten.

Es ist jedoch wichtig, den berufsrechtlichen Grundsatz zu beachten, dass für die rechts gemäße Durchführung solcher Leistungen die erforderliche Fachkompetenz vorhanden sein muss.

 

 

GOÄ-Ziffer 410

Ultraschalluntersuchung eines Organs

(zum 2,3fachen Satz = 26,81 €)

 

Abrechnungstipps:

 

  • Bei der Abrechnung die Körperregionen immer auf die einzelnen Organe aufteilen, da sonst Honorar verschenkt wird.

Beispiel: Paarige Organe wie Nieren oder Kieferhöhlen gelten bei der Ultraschalluntersuchung als jeweils zwei eigenständige Organe.

(li. Niere und re. Niere) oder (li. Kieferhöhle und re. Kieferhöhle)

Neben den klar abgegrenzten anatomischen Organen werden auch Muskelgruppen, Gelenke sowie Lymphgefäße und Lymphknoten als Organe betrachtet.

  • Ab dem zweiten geschallten Organ kann die GOÄ-Ziffer 420 angesetzt werden
  • Beratungs- und Untersuchungsleistung nicht vergessen wie zum Beispiel GOÄ-Ziffer 1 und 5
  • Auf Wunsch des Patienten kann ein Ultraschall von Organen als Selbstzahlerleistung berechnet werden, wie zum Beispiel bei einer zusätzlichen IUP-Lagekontrolle

 

Achtung:

 

 

  • Die GOÄ hat für manche Ultraschalluntersuchungen von bestimmten Organen schon eine GOÄ-Ziffer vorgegeben (GOÄ-Ziffer 412 – 418)

Als Beispiel die GOÄ-Ziffer 417 für die Ultraschalluntersuchung der Schilddrüse oder die GOÄ-Ziffer 418 für die Brustdrüse.

Sollte keine GOÄ-Ziffer vorgegeben sein, können Sie die Ziffer 410 nutzen.

  • Neben GOÄ-Ziffer 410 sind die GOÄ-Ziffern 412 - 418 nicht abrechnungsfähig
  • Die GOÄ-Ziffer 410 darf nur einmal pro Sitzung angesetzt werden
  • Zuschläge zum Ultraschall können nur einmal je Sitzung abrechnet werden
  • Das untersuchte Organ muss immer auf der Rechnung mit angegeben werden. Dies lässt sich am Ende des Leistungstexts der Ziffer mit angeben oder als Begründung.

 

 

GOÄ-Ziffer 420

Ultraschalluntersuchung von bis zu drei weiteren Organen im Anschluss an eine der Leistung nach den Nummern 410 bis 418, je Organ

(zum 2,3fachen Satz = 10,72 €)

 

Abrechnungstipps:

 

  • Bis zur dreimal darf die GOÄ-Ziffer 420 pro Sitzung angesetzten werden

(drei geschallten Organe = Anzahl 3)

  • Ab fünf Organen, die in einer Sitzung geschallt werden, kann für den Mehraufwand ein bis dreimal der Faktor von der Ziffer 420, bis auf 3,50 erhöht werden. Da dies über den normalen Zeitaufwand hinaus geht. Der genaue Wert des Faktors wird von der persönlichen Beurteilung des Arztes beeinflusst.

Eine Begründung, die häufig genutzt wird, für den Steigerungsfaktor ist Multiorgansonographie.

  • Weitere Begründungen, die einen Faktorsteigerung bis auf 3,50 rechtfertigen sind zum Beispiel:
    • Adipositas
    • Luftüberlagerungen
    • Meteorismus
    • Unkooperativer Patient zum Beispiel bei Demenz oder eingeschränkter Motorik bei alten Menschen
    • Abwehrverhalten des Säuglings/Kleinkind

 

Achtung:

 

  • Die untersuchten Organe müssen immer mit auf der Rechnung angegeben werden. Diese lassen sich am Ende des Leistungstexts der Ziffer mit angeben oder als Begründung.

 

Hier können Sie den Blogbeitrag als PDF-Datei herunterladen  

 

Möchten Sie das Optimum aus Ihrer Privatabrechnung herausholen?

Unsere Experten beraten Sie gerne bei der idealen Aufstellung der Privatabrechnung nach GOÄ. Kontaktieren Sie uns jetzt über unser Kontaktformular oder unter:

Telefon: 0221 / 94 86 49-0

E-Mail: info@kad-koeln.de