Die Ablehnung der UV-GOÄ-Ziffer 6 durch die Berufsgenossenschaft (BG) ist für viele Praxen ein wiederkehrendes, ärgerliches Problem. Doch wann darf die BG Leistungen kürzen, und wie kann man darauf optimal reagieren? In diesem Beitrag erfahren Sie, was hinter der Kürzung steckt, wie Sie darauf reagieren und welche Stolperfallen es gibt.
Wie wird die UV-GOÄ-Ziffer 6 vergütet und wie ist die Leistungslegende?
UV-GOÄ-Ziffer 6
Umfassende Untersuchung verbunden mit nach Umfang und Zeit besonderem differenzialdiagnostischen Aufwand und/oder Beteiligung mehrerer Organe einschl. Klärung oder Überprüfung des Zusammenhangs mit der Berufstätigkeit sowie der notwendigen Beratung. Neben der Leistung nach Nummer 6 ist die Leistung nach Nummer 826 nicht berechnungsfähig. Die Leistung kann pro Behandlungsfall nicht mehr als dreimal berechnet werden.
(zum 1-fachen Satz = 19,56 € für allgemeine und 24,31 € besondere Heilbehandlung)
Wann werden Kürzungen durch die BG vorgenommen?
Die BG prüft jede Abrechnung kritisch und lehnt die UV-GOÄ-Ziffer 6 oft ab, wenn der Nachweis für eine tatsächlich umfassende Untersuchung nicht eindeutig dokumentiert ist. Besonders bei Verlaufskontrollen nach gesicherter Diagnose sehen die BG-Träger die UV-GOÄ-Ziffer 1 (symptombezogene Untersuchung; deutlich niedriger bewertet) als zutreffender an.
Begründung der BG: Eine Verlaufskontrolle mit gesicherter Diagnose rechtfertigt nicht die Abrechnung der UV-GOÄ-Ziffer 6. Fallgerecht sei die Abrechnung der geringeren UV-GOÄ-Ziffer 1.
Was sollten Praxen bei Kürzungen tun?
1. Prüfung der Dokumentation
- Wurde der differenzialdiagnostische Aufwand klar dokumentiert?
- Sind mehrere Organe in der Untersuchung einbezogen?
- Wurde der Zusammenhang mit der Berufstätigkeit geprüft oder über die reguläre Verlaufskontrolle hinaus beraten?
Tipp: Ohne klare und nachvollziehbare Dokumentation ist ein Widerspruch gegen die Kürzung nahezu aussichtslos.
2. Widerspruch nur mit stichhaltiger Begründung
Widersprüche gegen BG-Kürzungen, gerade bei der UV-GOÄ-Ziffer 6, sind erfahrungsgemäß selten erfolgreich, sofern die BG die Leistung als reguläre Verlaufskontrolle wertet. Nur in Ausnahmefällen sollte der Aufwand investiert werden, etwa wenn die Untersuchung tatsächlich umfassend und aufwändig war und dies aus der Dokumentation hervorgeht.
3. Abrechnungsverhalten anpassen
- Bei regelmäßigen Verlaufskontrollen mit feststehender Diagnose sollte die UV-GOÄ-Ziffer 1 abgerechnet werden. (sofern keine besondere Leistung erbracht wurde)
- Die UV-GOÄ-Ziffer 6 nur dann ansetzen, wenn die Voraussetzungen (siehe oben) zweifelsfrei erfüllt sind.
Optimieren Sie Ihre Dokumentation und prüfen Sie jeden Ansatz der UV-GOÄ-Ziffer 6 kritisch. Nur so können Sie berechtigte Honorare erfolgreich geltend machen und unnötige Rückfragen der BG vermeiden.
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