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Operationen am Nasenseptum-1

Operationen am Nasenseptum nach GOÄ abrechnen

Eine ordnungsgemäße Abrechnung von Operationen am Nasenseptum gemäß der GOÄ erfordert ein genaues Verständnis der relevanten Ziffern. Hier erhalten Sie eine Übersicht:

 

GOÄ-Ziffer 1447

Plastische Korrektur am Nasenseptum und an den Weichteilen zur funktionellen Wiederherstellung der Nasenatmung - gegebenenfalls einschließlich der Leistungen nach den Nummern 1439, 1445, 1446, und 1456, -, auch in mehreren Sitzungen

(zum 2,3fachen Satz = 222,54 €)

 

Oder

 

GOÄ-Ziffer 1448

Plastische Korrektur am Nasenseptum und an den Weichteilen und am knöchernen Nasengerüst zur funktionellen Wiederherstellung der Nasenatmung - gegebenenfalls einschließlich der Leistungen nach den Nummern 1439, 1445, 1446 und 1456 -, auch in mehreren Sitzungen

(zum 2,3fachen Satz = 317,72 €)

 

Abrechnungstipps: 

  • Bei einer ambulanten OP ist der Zuschlag nach GOÄ-Ziffer 445 abrechenbar.
  • Bei zusätzlicher Verwendung eines OP-Mikroskops kann der Zuschlag nach Ziffer 440 berechnet werden.
  • Bei der Anwendung eines Lasers den Zuschlag nach Ziffer 441 nicht vergessen.

 

 

Bei gegebener medizinischer Indikation können Eingriffe an der Nasenmuschel nach GOÄ-Ziffer 1438 oder analog nach GOÄ-Ziffer 2382 neben den Ziffern 1447 oder 1448 berechnet werden.

 

GOÄ-Ziffer 1438

Teilweise oder vollständige Abtragung einer Nasenmuschel

(zum 2,3fachen Satz = 49,60 €)

 

Oder

 

GOÄ-Ziffer A2382

Eingriffe an der Nasenmuschel

(zum 2,3fachen Satz = 99,07 €)

 

Abrechnungstipps:

  • Hier empfehlen wir die Abrechnung analog nach GOÄ-Ziffer 2382, da diese höher bewertet ist.

 

 

Die Kappung oder Resektion von Polypen, die aus einer oder mehrerer Nasennebenhöhle(n) einer Seite in die Nasenhaupthöhle vorwuchern, ist dem Eingriff nach GOÄ-Ziffer 1441 zuzuordnen. Die GOÄ-Ziffer 1441 ist ein eigenständiger Eingriff und ggf. neben den Septum-Operationen nach den GOÄ-Ziffern 1447 oder 1448 berechnungsfähig.


GOÄ-Ziffer 1441

Operative Entfernung mehrerer Nasenpolypen oder schwieriger zu operierender Neubildungen einer Nasenseite, auch in mehreren Sitzungen

(zum 2,3fachen Satz = 39,68 €)


Achtung:

  • Die Entfernung von Nasenseptumpolypen oder anderen hyperplastischen Veränderungen der Nasenscheidewand ist mit dem Ansatz der GOÄ-Ziffern 1447 oder 1448 abgegolten.

 

 

Der plastische Wiederaufbau des Nasenrückens mit Knochen/Knorpel im Rahmen von Revisionsoperationen (bei Sattelbildung) oder zur Korrektur von Dysplasien der knöchernen Nase oder im Rahmen der Durchführung einer Septumaustauschplastik ist analog nach GOÄ-Ziffer 2253 berechnungsfähig.

 

GOÄ-Ziffer A2253

(zum 2,3fachen Satz = 86,74 €)

 

Abrechnungstipps:

  • Die Ziffer A2253 ist als zusätzliche Maßnahme neben den Septum-Operationen nach den Ziffern 1447 oder 1448 berechnungsfähig.

Achtung:

  • Die routinemäßige Reimplantation von gecrushtem Resektionsmaterial im Rahmen einer Septum-Korrektur außerhalb der oben genannten Indikationen ist mit dem Ansatz der GOÄ-Ziffern 1447 oder 1448 abgegolten.

 

 

Neben den GOÄ-Ziffern 1447 oder 1448 können folgende Leistungen nicht zusätzlich berechnet werden:

  • Die Abtragung der Lamina perpendicularis des knöchernen Septums ist mit der Berechnung der GOÄ-Ziffer 1447 oder 1448 abgegolten.
  • Die Knochenzerbrechung zur Begradigung der Restseptumanteile ist mit der Berechnung der GOÄ-Ziffer 1447 oder 1448 abgegolten und kann nicht als selbstständige Leistung, z. B. nach GOÄ-Ziffer 2267 (analog), neben GOÄ-Ziffer 1447 oder 1448 berechnet werden.
  • Die Ausstopfung der Nase nach GOÄ-Ziffer 1425 oder 1426 kann nicht neben den GOÄ-Ziffern 1447 oder 1448 berechnet werden. Als operationsabschließende Wundversorgung ist die Tamponade der Nase mit der Berechnung der Gebühr für den operativen Eingriff abgegolten.

 

 

Für die postoperative Entfernung von Tamponaden nach Nasen- und/oder Nasennebenhöhlen-Eingriffen ist die GOÄ-Ziffer 1427 analog berechnungsfähig.

 

GOÄ-Ziffer A1427

Postoperative Entfernung von Tamponaden nach Nasen- und/oder Nasennebenhöhlen-Eingriffen

(zum 2,3fachen Satz = 12,74 €)

 

Achtung: Die Leistung kann nur einmal berechnet werden, auch wenn aus beiden Nasenhaupthöhlen Tamponaden entfernt werden.

 

 

Für die postoperative Entfernung von nasalen Schienen, Silikonfolien oder Splints ist die GOÄ-Ziffer 1430 analog berechnungsfähig

 

GOÄ-Ziffer A1430

Postoperative Entfernung von nasalen Schienen, Silikonfolien oder Splints

(zum 2,3fachen Satz = 15,95 €)

 

Achtung: Die Leistung kann nur einmal berechnet werden, auch wenn Material aus beiden Nasenhaupthöhlen entfernt werden muss.

 

 

Maßnahmen zur intraoperativen Blutstillung oder operationsabschließenden Wundversorgung sind mit der Berechnung der GOÄ-Ziffern 1447 und 1448 abgegolten.

 

Abrechnungstipp: Bei erhöhtem Aufwand kann der Steigerungsfaktor der GOÄ-Ziffern 1447 und 1448 erhöht werden.

Achtung: Die GOÄ-Ziffern 1447 und 1448 können nicht neben den GOÄ-Ziffern 1429 und 1435 als selbstständige Leistung berechnet werden.

 

 

Hier geht es zu den Beschlüssen der Bundesärztekammer

 

Hier können Sie den Blogbeitrag als PDF-Datei herunterladen  

 

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