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GOÄ-Ziffer 490 & 491

Lokalanästhesien nach GOÄ-Ziffer 490 und 491 richtig abrechnen

Die GOÄ-Ziffern 490 und 491 werden sowohl für die Lokalanästhesie bei erforderlichen operativen Eingriffen als auch zur Schmerzbehandlung verwendet. Die Ziffer 490 bezieht sich auf die Anästhesie kleiner Bereiche, während die Ziffer 491 größere Bereiche betrifft.

Der behandelnde Arzt entscheidet, welche Bezirke des Körpers für die Betäubung als "klein" oder "groß" eingestuft werden, abhängig von dem, was für die medizinische Behandlung notwendig ist.

 

Beispiele für kleine Bezirke sind:

  • die Versorgung einer kleinen Wunde
  • die Lokalanästhesien vor einer Punktion des Kniegelenkes
  • vor dem Anlegen eines venösen Zuganges

 

GOÄ-Ziffer 490

Infiltrationsanästhesie kleiner Bezirke

(zum 2,3fachen Satz = 8,18 €)

 

GOÄ-Ziffer 491

Infiltrationsanästhesie großer Bezirke - auch Parazervikalanästhesie

(zum 2,3fachen Satz = 8,18 €)

 

 

Abrechnungstipps:

 

  • Mehrfache Infiltrationsanästhesien mehrerer Bezirke können entsprechend mehrfach abgerechnet werden, beispielsweise im Rahmen der Versorgung multipler Hautverletzungen.
  • Es können die entstandenen Sachkosten für die Infiltrationsanästhesie nach § 10 der GOÄ berechnet werden.

 

Achtung:

 

  • Die GOÄ-Ziffern 490 und 491 können gemäß § 4 Abs. 2a nicht separat abgerechnet werden, sofern sie nicht eigenständige Zielleistungen darstellen.
  • Wird die Lokalanästhesie zur Schmerzbehandlung eingesetzt, sind in diesem Fall die GOÄ-Ziffern 267 und 268 nicht zusätzlich berechnungsfähig.

 

 

Hier können Sie den Blogbeitrag als PDF-Datei herunterladen  

 

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