Seit dem 1. Januar 2023 löst die elektronische Arbeitsunfähigkeits-bescheinigung (eAU) das bisherige Verfahren der Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) bei gesetzlich Krankenversicherten ab.
Was ändert sich bei gesetzlich Krankenversicherten?
- Die Übermittlung an die Krankenkasse übernimmt jetzt der auszustellende Arzt und nicht mehr der Versicherte selbst.
Der Arzt übermittelt über die Telematikinfrastruktur die eAU, die mit dem elektronischen Arztausweis digital signiert wird, an die zuständige Krankenkasse.
- Der Arbeitnehmer muss sich wie gewohnt bei seinem Arbeitgeber arbeitsunfähig melden.
- Der Arbeitgeber ruft auf digitalem Wege die eAU bei der Krankenversicherung des Arbeitnehmers ab. Sofern dies technisch möglich ist für den Arbeitgeber.
- Der Patient erhält einen Papierausdruck für seine Unterlagen.
Tipp: Arztpraxen können um nachträgliche Nachfragen zu vermeiden, für den Arbeitgeber die AU auch erstmal in Papierform ausdrucken.
Was ändert sich für privat Krankenversicherte und Beihilfeberechtigte?
- Für privat Krankenversicherte und Beihilfeberechtigte ist derzeit keine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgesehen.
- Der Privatpatient erhält sein Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen weiterhin in Papierform und muss diese selbst an ihren Arbeitgeber und die private Krankenversicherung bzw. Beihilfestelle versenden.
- Die Umsetzung der eAU für privat Krankenversicherte befindet sich noch von dem Bundesgesundheitsministerium, dem Verband der Privaten Krankenversicherung und der gematik in der Planungsphase und wird voraussichtlich ab 2024 verfügbar sein.
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