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Hausbesuch

Abrechnung von Hausbesuchen und Wegegeld nach GOÄ

Der Hausbesuch gehört zum Praxisalltag des niedergelassenen Arztes. Wir zeigen Ihnen, wie Sie einen Hausbesuch richtig berechnen unter der Berücksichtigung von Wegegeld und deren Zuschlägen und was Sie beim Hausbesuch unbedingt beachten sollten.

 

Hausbesuche nach GOÄ berechnen

 

GOÄ-Ziffer 50

Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung

(zum 2,3fachen Satz = 42,90 €)


Abrechnungstipps:

 

  • Wird der Hausbesuch sofort oder zu besonderen Zeiten erbracht, sind die Zuschläge nach den Buchstaben E, F, G und H abrechenbar.

 

  • Neben dem Hausbesuch sind die Untersuchungsziffern 6, 7, 8 zusätzlich abrechnungsfähig. Die GOÄ-Ziffer 4 oder 34 sind möglich. Auch die GOÄ-Ziffern 800, 801, 849 und alle Sonderleistungen.

 

  • Wird neben der GOÄ-Ziffer 50 eine der Ziffern 6 bis 8 oder Ziffer 4 angesetzt, kann zu dieser Ziffer der Zuschlag A berechnet werden.

 

  • Bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr ist der Zuschlag K2 zusätzlich berechnungsfähig.

 

  • Denken Sie daran, das Wegegeld zu berechnen und zwischen Wegegeld, bei Tag und Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) zu unterscheiden.

 

Achtung:

 

  • Neben GOÄ-Ziffer 50 sind folgende Ziffern nicht abrechnungsfähig: 1, 3, 5, 45, 46, 48, 51, 52, 61, 435, B, C und D und Zuschlag K1
  • Werden mehrere Personen in derselben häuslichen Gemeinschaft in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang besucht, wie zum Beispiel bei einem Familienbesuch, kann die GOÄ-Ziffer 50 nur einmal voll angesetzt werden. Für jeden weitere Person ist die GOÄ-Ziffer 51 zu berechnen.

 

Wegegeld nach GOÄ berechnen

Der Arzt kann für jeden Besuch ein Wegegeld berechnen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Wegegeld bei Tag und bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr).

Übersicht des Wegegeldes:

  • Wegegeld bis zu 2 KM

bei Tag 3,58 €

bei Nacht 7,16 €

 

  • Wegegeld bei mehr als 2 KM bis 5 KM

bei Tag 6,65 €

bei Nacht 10,23 €

 

  • Wegegeld bei mehr als 5 KM bis zu 10 KM

bei Tag 10,23 €

          bei Nacht 15,34 €

 

  • Wegegeld bei mehr als 10 KM bis zu 25 KM

 bei Tag 15,34 €

          bei Nacht 25,56 €

 

  • Reiseentschädigung bei mehr als 25 KM

Es werden 26 Cent für jeden zurückgelegten Kilometer berechnet, wenn ein eigener PKW benutzt wurde, bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die tatsächlichen Aufwendungen.

Bei Abwesenheit bis zu 8 Stunde, kann die Abwesenheitspauschale über 51,13 € berechnet werden, bei Abwesenheit von mehr als 8 Stunden kann 102,26 € je Tag berechnet werden.

Ersatz der Kosten für notwendige Übernachtungen können in Rechnung gestellt werden.

 

Abrechnungstipp:

 

  • Erfolgt der Besuch von der Wohnung des Arztes aus, so tritt bei der Berechnung des Radius die Wohnung des Arztes an die Stelle der Praxisstelle.

 

Achtung:

 

  • Werden mehrere Patienten in derselben häuslichen Gemeinschaft oder in einem Heim, insbesondere in einem Alten- oder Pflegeheim besucht, darf der Arzt das Wegegeld unabhängig von der Anzahl der besuchten Patienten insgesamt nur einmal und nur anteilig berechnen.


 

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Telefon: 0221 / 94 86 49-0

E-Mail: info@kad-koeln.de