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Masern GOÄ Attest-1

Atteste für den Reiserücktritt nach GOÄ richtig berechnen

Die Nachfrage nach Attesten für den Reiserücktritt aus gesundheitlichen Gründen steigt in letzter Zeit erheblich in den Arztpraxen.

Doch wie wird ein Attest für den Reiserücktritt richtig nach GOÄ berechnet?

In der Regel benötigt der Patient eine kurze Bescheinigung. Diese ist über die GOÄ-Ziffer 70 zu berechnen.

GOÄ-Ziffer 70:
Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
(zum 2,3fachen Satz = 5,36 €)

 

Tipp: Sollte der Patient eine besonders ausführliche Bescheinigung benötigen, kann der Steigerungsfaktor bis 3,50 erhöht werden.

 

Unter Umständen kann der Patient einen ausführlichen Krankheits- und Befundbericht für die Reiserücktrittsversicherung benötigen. Dann ist die GOÄ-Ziffer 75 zu berücksichtigen. Hier muss die Anamnese, Befundmitteilung und Epikrise mit angegeben werden.

GOÄ-Ziffer 75:
Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht
(zum 2,3fachen Satz = 17,43 €)

 

In sehr seltenen Fällen kann die Reiserücktrittsversicherung vom Patienten eine medizinische Bewertung erwarten, die über die Darstellung des bisherigen Behandlungsverlaufs hinausgehen. Also wird eine gutachtliche Äußerung benötigt. Hier ist die GOÄ-Ziffer 80 zu berechnen.

GOÄ-Ziffer: 80
Schriftliche gutachtliche Äußerung
(zum 2,3fachen Satz = 40,22 €)

 

 

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